Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0029

Rechtssatz

Durch Paragraph 3 b, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, ist nunmehr klargestellt, dass die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bzw. fachlich einschlägiger Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG (Paragraph 3 b, Absatz eins, UVPG 2000) in sämtlichen Verfahren nach dem UVPG 2000 (arg. "in Verfahren nach diesem Bundesgesetz") zulässig ist, und es wurde dafür eine Regelung über die Kostentragung des Projektwerbers/der Projektwerberin und Direktverrechnung (Paragraph 3 b, Absatz 2, legcit.) getroffen. In diesem Zusammenhang erachtete es der Gesetzgeber - anders als noch in den Paragraphen 12 und 24 c UVPG 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2016, - nicht mehr für geboten, die sogenannten "UVP-Koordinatoren" explizit in Paragraph 3 b, UVPG 2000 zu nennen, weil diese Sachverständige seien. Demnach ist die Beiziehung von nichtamtlichen UVP-Koordinatoren auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L01