Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E3R E05204020
E6J

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11 Abs1 lita
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11a
61997CJ0178 Banks VORAB
61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB
62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung vergleiche EuGH 30.3.2000, Banks, C-178/97) zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 hinsichtlich der gemäß Artikel 11 a, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Diese Bindungswirkung entsprach insoweit derjenigen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung vergleiche insbesondere EuGH 10.2.2000, Fitzwilliam, FTS, C-202/97; 26.1.2006, Herbosch Kiere, Rs C-2/05) hinsichtlich der gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu Arbeitnehmern ausgestellten Bescheinigungen E 101 festgehalten hat vergleiche VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0178 Banks VORAB
EuGH 61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB
EuGH 62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L01

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L01

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0527 Alpenrind VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16, hat der EuGH zu Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist vergleiche VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0527 Alpenrind VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L02

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L02

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs2
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
61997CJ0178 Banks VORAB
61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB
62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind vergleiche VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0178 Banks VORAB
EuGH 61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB
EuGH 62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L03

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L03

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0359 Altun VORAB
62016CJ0527 Alpenrind VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, hat der EuGH die Bindungswirkung von E 101 Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ist auf die A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu übertragen vergleiche in diesem Sinn VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; vergleiche auch den Hinweis in EuGH C- 527/16, Rn. 46).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62016CJ0527 Alpenrind VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L04

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L04

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch einer Entscheidung weder maßgebend ist, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen vergleiche VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L05

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L05

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §50
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 7

Stammrechtssatz

In Verwaltungsstrafsachen vergleiche zur Qualifikation einer Angelegenheit als "Verwaltungsstrafsache" VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024) haben die VwG jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG 2014 bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte vergleiche dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die daran anschließende Folgejudikatur), in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in Paragraph 50, VwGVG 2014 wiederholt bzw. konkretisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L06

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L06

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
VStG §22 Abs2
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

Die Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, kann nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers stellt daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar vergleiche VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056; 10.4.2013, 2013/08/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L07

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L07

Rechtssatz für Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar vergleiche etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L08

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080082_20181114L08

Entscheidungstext Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

09.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des W und

2. der J Ges.m.b.H., beide vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Februar 2016, Zlen. VGW-041/V/025/7358/2015-35 und VGW-041/V/025/7510/2015, betreffend Übertretung des ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Das Magistrat der Stadt Wien verhängte über den Erstrevisionswerber drei Geldstrafen von je EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen und zwei Stunden) und sprach aus, dass die Zweitrevisionswerberin für diese Geldstrafen gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG hafte.

2 Das Verwaltungsgericht Wien gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich vergleiche , unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A), dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

5 Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er führt in seinem Antrag lediglich aus, er würde durch "den Vollzug des Erkenntnisses im Hinblick auf die Höhe der Strafe und des Kostenbeitrages übermäßig getroffen", während für die Stadt Wien ein Ausfall der verhängten Strafe "finanziell vernachlässigbar" wäre. Der Revisionswerber hat damit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Schon aus diesem Grund war dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.

6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen.

Wien, am 9. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080082.L00

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Dokumentnummer

JWT_2016080082_20160509L00

Entscheidungstext Ra 2016/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0082

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
AVG §59 Abs1
B-VG Art130 Abs4
VStG §22 Abs2
VStG §44a
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §50
VwRallg
31971R1408 WanderarbeitnehmerV
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11 Abs1 lita
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11a
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs2
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
61997CJ0178 Banks VORAB
61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB
62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB
62016CJ0359 Altun VORAB
62016CJ0527 Alpenrind VORAB
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des W K in P, und

2. der J Ges.m.b.H. in Wien, beide vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Februar 2016, VGW- 041/V/025/7358/2015-35 und VGW-041/V/025/7510/2015, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, der Erstrevisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, die zumindest von 25. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten LD, IF und MK vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen "dieser Verwaltungsübertretung" werde über den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und zwei Stunden) verhängt. Gegenüber der Zweitrevisionswerberin wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

2 Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen (sowohl gegen die Aussprüche hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe gerichteten) Beschwerde der revisionswerbenden Parteien sprach das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 6. Mai 2015 aus: "Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Straf- und Kostenausspruch im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben." In seiner Begründung gab das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Wortlaut wieder und führte aus, "ohne auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde eingehen zu müssen", sei "der Straf- und Kostenausspruch im Straferkenntnis" aufzuheben gewesen. Die Verletzung der Meldepflicht stelle nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 6.7.2011, 2011/08/0066) hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar, sodass auch hinsichtlich jeder dieser Meldepflichtverletzungen eine gesonderte Strafe zu verhängen sei. Da eine Aufteilung der im vorliegenden Fall verhängten Strafe auf drei Strafen nicht möglich sei, ohne die gesetzliche Mindeststrafe - selbst bei Berücksichtigung einer außerordentlichen Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG - zu unterschreiten, sei "spruchgemäß" zu entscheiden gewesen.

3 Mit Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 legte der Magistrat der Stadt Wien dem Erstrevisionswerber nochmals wortgleich dieselben strafbaren Handlungen wie zuvor in seinem Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 zur Last und verhängte über den Erstrevisionswerber nunmehr gemäß Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG "wegen dieser Verwaltungsübertretungen" drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage und zwei Stunden). Gegenüber der Zweitrevisionswerberin wurde erneut die Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängten Geldstrafen ausgesprochen.

4 Dagegen erhobenen die revisionswerbenden Parteien eine Beschwerde und brachten vor, die Zweitrevisionswerberin sei mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten auf einer Baustelle beauftragt worden. Die Zweitrevisionswerberin habe ihrerseits dem slowakischen Unternehmen AP den Auftrag erteilt, auf der Baustelle Arbeiten zu verrichten. AP habe dazu mit LD und IF Werkverträge abgeschlossen. Die Tätigkeit des MK auf der Baustelle basiere auf einem von ihm mit der Zweitrevisionswerberin abgeschlossenen Werkvertrag. LD, IF und MK seien selbstständige slowakische Unternehmer im Geschäftsbereich der Elektroinstallation. Sie verfügten über slowakische Gewerbescheine und leisteten für ihre selbstständige Tätigkeit in der Slowakei Sozialversicherungsabgaben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ergebe sich, dass sie während ihrer Tätigkeit in Österreich weiterhin slowakischen Rechtsvorschriften unterlägen. Mit (im Verfahren vorgelegten) "A1-Formularen" sei durch den slowakischen Sozialversicherungsträger bestätigt worden, dass es sich bei LD und IF um "entsandte" selbstständige slowakische Erwerbstätige handle. Diese Bestätigungen seien nach Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, bindend. Eine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich habe daher nicht bestanden.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen das Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Zweitrevisionswerberin, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstrevisionswerber sei, sei mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten auf einer Baustelle beauftragt worden. Die Zweitrevisionswerberin habe ihrerseits mit dem slowakischen Unternehmen AP einen Vertrag geschlossen, nach dem sich AP verpflichtet habe, für die Zweitrevisionswerberin auf dieser Baustelle nicht näher definierte Elektroinstallationen zu einem Stundensatz von EUR 22,-- durchzuführen. Nach einem von LD und IF mit dem Unternehmen AP abgeschlossenen Vertrag seien LD und IF verpflichtet gewesen, zu einem Entgelt von EUR 17,-- pro Stunde Elektromontagearbeiten durchzuführen. MK habe sich gegenüber der Zweitrevisionswerberin mit Vertrag verpflichtet, für diese insbesondere die Montage von Elektroanlagen durchzuführen, wobei die Bezüge "projektbezogen vereinbart" werden sollten. Tatsächlich seien von LD, IF und MK von 25. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 Elektroinstallationsarbeiten für die Zweitrevisionswerberin auf einer Baustelle verrichtet worden. Gemeinsam mit LD, IF und MK habe der bei der Zweitrevisionswerberin beschäftigte Dienstnehmer KR gearbeitet, der sie auch zur Arbeit eingeteilt und kontrolliert habe. Ein Recht, sich vertreten zu lassen, habe für LD, IF und MK nicht bestanden. Ihre täglichen Arbeitszeiten seien jedenfalls hinsichtlich des Beginns vorgegeben gewesen. Das Arbeitsentgelt sei aufgrund von Stundenlisten verrechnet worden. Zu LD und IF seien A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vorgelegen, wonach sie in der Slowakei selbstständig erwerbstätig seien und als selbstständig erwerbstätige Personen nach Österreich entsandt worden seien.

7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die von LD, IF und MK für die Zweitrevisionswerberin durchgeführten Tätigkeiten seien nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Zweitrevisionswerberin erbracht worden. Ein konkretes Werk, das von LD, IF und MK herzustellen gewesen wäre, sei in den Verträgen nicht definiert worden. Es seien daher keine Werkverträge, sondern Dienstverhältnisse vorgelegen. Die slowakischen A1-Bescheinigungen seien für selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgestellt worden. Tatsächlich habe es sich aber, wie dem Erstrevisionswerber bei zumutbarer Sorgfalt hätte auffallen müssen, um unselbstständige Tätigkeiten gehandelt. Zwar habe der Magistrat der Stadt Wien "nach Aufhebung durch das Verwaltungsgericht" einen "neuen Strafausspruch getroffen" und nunmehr "drei Einzelstrafen" verhängt. Dem stehe aber das Verschlechterungsverbot des Paragraph 42, VwGVG nicht entgegen, da diese Bestimmung nur für das Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte gelte.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den zu LD und IF vorgelegten slowakischen A1- Bescheinigungen Bindungswirkung zukomme, die dem Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich und damit auch der Annahme einer Meldepflichtverletzung entgegenstünde. Nach Aufhebung des Straferkenntnisses im Vorverfahren mit Beschluss vom 27. Februar 2015 verstoße die Verhängung der Strafen im nunmehr fortgesetzten Verfahren gegen das Verschlechterungsverbot des Paragraph 42, VwGVG.

10 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

11 Die Revision zeigt zunächst zutreffend auf, dass den zu LD und IF vorgelegten slowakischen A1-Bescheinigungen Bindungswirkung zukommt.

12 Artikel 11, und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) lauten auszugsweise samt Überschrift:

"Titel römisch zwei

Bestimmung des anwendbaren Rechts

Artikel 11

Allgemeine Regelung

  1. Absatz eins,Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
  2. Absatz 2,
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine

Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

(...).

Artikel 12

Sonderregelung

  1. Absatz eins,Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
  2. Absatz 2,Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet."

13 Die Artikel 5, 14, und 19 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,) lauten auszugsweise samt Überschrift:

"Artikel 5

Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat

ausgestellten Dokumente und Belege

  1. Absatz eins,Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
  2. Absatz 2,Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
  3. Absatz 3,Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts - oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
  4. Absatz 4,Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte."

    "Artikel 14

    Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung

  5. Absatz eins,
  6. Absatz 2,
  7. Absatz 3,Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt' auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
  8. Absatz 4,Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine ‚ähnliche' Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
  9. Absatz 5,

    "Artikel 19

    Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber

  10. Absatz eins,Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
  11. Absatz 2,Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind."

14 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung vergleiche , EuGH 30.3.2000, Banks, C-178/97) zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 hinsichtlich der gemäß Artikel 11 a, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Diese Bindungswirkung entsprach insoweit derjenigen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung vergleiche , insbesondere EuGH 10.2.2000, Fitzwilliam, FTS, C-202/97; 26.1.2006, Herbosch Kiere, Rs C-2/05) hinsichtlich der gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EWG) Nr. 5 74/72 zu Arbeitnehmern ausgestellten Bescheinigungen E 101 festgehalten hat vergleiche , VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).

15 In seinem Urteil vom 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16, hat der EuGH zu Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist vergleiche , VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014). Begründend hat der EuGH dazu unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen insbesondere ausgeführt, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert worden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen worden ist (Rn. 43 des Urteils unter Hinweis auf EuGH 27.4.2017, A-Rosa Flussschiff, C- 620/15; vergleiche , auch EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, Rn. 47). Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (Rn. 46 des Urteils C-527/16).

16 Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch hinsichtlich einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883/2004

- somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und auch insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind vergleiche , nochmals VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).

17 In seinem Urteil vom 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, hat der EuGH die Bindungswirkung von E 101 Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung ist auf die A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu übertragen vergleiche , in diesem Sinn VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; vergleiche , auch den Hinweis in EuGH C- 527/16, Rn. 46).

18 Im vorliegenden Fall wurden unstrittig vom zuständigen slowakischen Sozialversicherungsträger A1-Bescheinigungen über die Anwendung der slowakischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit hinsichtlich der von LD und IF im Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt, wobei als Ort der Tätigkeit jeweils der Betrieb der Zweitrevisionswerberin genannt wurde.

19 Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass diese A1- Bescheinigungen betrügerisch bzw. rechtsmissbräuchlich erlangt worden wären bzw. der zuständige slowakische Sozialversicherungsträger mit einer Prüfung der Richtigkeit der Bescheinigungen befasst worden wäre. Ausgehend davon ergibt sich eine Bindung der österreichischen Gerichte und Behörden hinsichtlich der Anwendbarkeit der slowakischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf die von LD und IF ausgeübten Tätigkeiten. Dies steht dem Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich und damit auch der Annahme einer Meldepflichtverletzung entgegen.

20 Im Ergebnis zutreffend zeigt die Revision weiters auf, dass sich das angefochtene Erkenntnis auch unter Beachtung des unbekämpft gebliebenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2015 als rechtswidrig erweist. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der "Straf- und Kostenausspruch" im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 "aufgehoben" werde, und dazu begründend darauf verwiesen, dass entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorlägen. Der Magistrat der Stadt Wien sowie das Verwaltungsgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis haben diesen Beschluss scheinbar als Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - und nicht als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung - verstanden. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch einer Entscheidung weder maßgebend ist, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen vergleiche , VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN).

21 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden haben (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in Paragraph 50, VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; 7.3.2017, Ra 2016/02/0271, jeweils mwN).

22 Es trifft zu, dass die Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellt vergleiche , VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056; 10.4.2013, 2013/08/0041). In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nach Paragraph 51, Absatz 6, VStG (nunmehr Paragraph 42, VwGVG) es nicht untersagt, dass die Berufungsbehörde, wenn die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das angelastete Verhalten als mehrere Verwaltungsübertretungen beurteilt, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wird vergleiche , etwa VwGH 20.5.2009, 2007/07/0110; 25.4.2002, 2002/05/0036 (in diesem Fall hatte das Verschlechterungsverbot zur Folge, dass die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wurde)). In seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2018, Ra 2017/11/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof - mit näherer Begründung - diese Rechtsprechung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte übertragen und ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, und das in Verwaltungsstrafsachen in seiner Ermessenskontrolle nicht beschränkt ist, in Fällen, in denen von der Verwaltungsbehörde in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt wurde, eine neue, den Vorgaben nach Paragraphen 19, 22, VStG und Paragraph 42, VwGVG Rechnung tragende Strafbemessung vorzunehmen hat. Eine ersatzlose Behebung des Straf- und Kostenausspruchs des angefochtenen Bescheides kommt dagegen nicht in Betracht.

23 Mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ra 2017/21/0185, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Bescheid in einer Verwaltungsstrafsache "aufgehoben" wurde, eine gleichzeitige Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aber nicht erfolgt ist, unter Verweis auf die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung gedeutet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung, mit der die Sache weder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen noch endgültig erledigt wird, dem VwGVG - anders als dem VwGG in Bezug auf die nicht meritorischen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - fremd ist. Aus der Bindungswirkung einer ersatzlosen Aufhebung folgt aber - auch ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG -, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf. Ein neuerlich in derselben Sache ergangenes Straferkenntnis erweist sich daher in einem solchen Fall als rechtswidrig.

24 Von dem in diesem Verfahren behandelten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis unterscheidet sich der vorliegende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Mai 2015 - neben der gewählten Entscheidungsform - dadurch, dass nach dem Wortlaut des Spruches lediglich eine Aufhebung des "Straf- und Kostenausspruches" erfolgte. Eine (ausdrückliche) Entscheidung hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld unterblieb. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Aussprüche über Schuld und Strafe trennbar sind vergleiche , etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre vergleiche , VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).

25 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in Fällen, in denen wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen, die Begründung einer Entscheidung zur Auslegung eines Spruchs heranzuziehen ist vergleiche , etwa VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722, mwN). Auch der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes ist aber im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht - entgegen dem Spruch seines Beschlusses - eine (rechtswidrige) Zurückverweisung der Sache an den Magistrat der Stadt Wien - in seiner Gesamtheit bzw. allenfalls auch nur hinsichtlich eines trennbaren Teiles - vornehmen hätte wollen. Aus der Begründung ergibt sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine inhaltliche Behandlung der - insbesondere die Frage des Bestehens von Meldepflichten nach dem ASVG relevierenden - Beschwerde ausdrücklich nicht als erforderlich erachtet hat. Das hat das Verwaltungsgericht erkennbar damit begründet, dass schon die unrichtige Qualifikation der strafbaren Handlungen als eine statt drei Verwaltungsübertretungen - wobei dies richtigerweise auch den Ausspruch über die Schuld betrifft - bzw. die dafür verhängte Gesamtstrafe nicht korrigierbar seien. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss als eine ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses in seiner Gesamtheit - somit auch hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld - wegen der dargestellten Mängel (in der Diktion des Verwaltungsgerichtes des "Strafausspruches") zu deuten, zumal die Entscheidung sonst - hinsichtlich des Ausspruchs zur Schuld - unvollständig geblieben wäre, obwohl die Beschwerde erkennbar zur Gänze erledigt werden sollte. Das neuerlich in derselben Sache ergangene Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 war daher - auch hinsichtlich der verhängten Verwaltungsstrafe wegen Nichtanmeldung des MK zur Sozialversicherung - rechtswidrig.

26 Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

27 Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG nicht erforderlich. Ferner konnte auch gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat vergleiche , VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0030).

28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17.12.2015, 2013/08/0154).

Wien, am 14. November 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0178 Banks VORAB
EuGH 61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB
EuGH 62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB
EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62016CJ0527 Alpenrind VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L00

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2016080082_20181114L00