Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsHat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Schlagworte
Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz, Kumulation, Spezialität, Konsumtion,
Subsidiarität
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063105
Alte Dokumentnummer
N4199114068J