Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch acht.
Strafbestimmungen.

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Paragraph 111,

Dienstgeber und sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 € bis 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2 180 € bis 3 630 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

Schlagworte

Meldepflicht, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021949

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P111/NOR40021949

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