Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/09/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0051

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12b Z1;
AuslBG §12d Abs2;
AuslBG §4 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
NAG 2005 §41 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 12d heute
  2. AuslBG § 12d gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 12d gültig von 01.10.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 12d gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 12d gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der EGMR qualifizierte in seinen Urteilen in den Rechtssachen Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00, sowie Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02, jeweils vom 27. Juli 2006, die Beteiligung eines Ausländers am Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als ein durch Artikel 6, Absatz eins, MRK geschütztes Recht. In einem solchen Verfahren ist dem Ausländer der Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen, das über die Sache in merito entscheidet vergleiche 14. Oktober 2011, 2011/09/0134). Das VwG sprach über eine Zulassung als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Das durch einen Antrag des Ausländers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" (Paragraph 41, Absatz 2, NAG 2005) ausgelöste Zulassungsverfahren ist in Paragraph 12 d, Absatz 2, AuslBG dargestellt. Es kann nun aber nicht zweifelhaft sein, dass es sich auch beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein "civil right" im Sinn der dargelegten Rechtsprechung des EGMR handelt, verweist doch etwa Paragraph 12 b, AuslBG auf die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG, die (mit der hier nicht relevanten Ausnahme des bereits vorliegenden Aufenthaltsrechts nach Ziffer eins, legcit) sinngemäß erfüllt zu sein haben. Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090051.L01

Im RIS seit

16.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090051_20151020L01

Rechtssatz für Ra 2015/09/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0051

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090051.L02

Im RIS seit

16.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090051_20151020L02

Entscheidungstext Ra 2015/09/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0051

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Index

E1P;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AuslBG §12b Z1;
AuslBG §12d Abs2;
AuslBG §4 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
NAG 2005 §41 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 12d heute
  2. AuslBG § 12d gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 12d gültig von 01.10.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 12d gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 12d gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des D B in W, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2015, W151 2103856-1/4E, betreffend Versagung der Zulassung als "sonstige Schlüsselkraft" nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien, 1030 Wien, Ungargasse 37; mitbeteiligte Partei: M GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 versagte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das Arbeitsmarktservice Wien, dem Revisionswerber im Hinblick auf seinen Antrag vom 29. Juli 2013 auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" die Zulassung als "sonstige Schlüsselkraft" gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Beschäftigung bei der mitbeteiligten Partei.

Begründet wurde das zusammengefasst damit, dass der Revisionswerber bereits über Beschäftigungsbewilligungen für eine Tätigkeit als Zettelverteiler bzw. Aushilfskraft im Ausmaß von jeweils 10 Wochenstunden bei der mitbeteiligten Partei verfügt habe. Diese habe nicht schlüssig darlegen können, inwiefern sich die beantragte Tätigkeit von der bisher vom Revisionswerber ausgeübten Tätigkeit unterscheide und damit der einer Schlüsselkraft entspreche. Da des Weiteren die von der mitbeteiligten Partei genannte Begründung für die Ablehnung der (im Ersatzkräfteverfahren vermittelten) Bewerber nicht schlüssig gewesen sei, ging die Behörde davon aus, dass für die zu besetzende offene Stelle Inländer oder am Arbeitsmarkt verfügbare Ausländer zur Verfügung stünden, die bereit seien, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich der Revisionswerber gegen die behördliche Wertung, die Bewerber seien aus unsachlichen Gründen abgewiesen worden und rügte Mängel in der Sachverhaltsfeststellung. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

Nach Darstellung des Verfahrensgangs ging das Bundesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:

In der Arbeitgebererklärung zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei der Arbeitsplatz des Revisionswerbers als "Leitung Logistik und Werbemittelbetreuung" mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.220,-- angegeben und die Tätigkeit mit "Affichierung und Distribution von Werbemitteln, Planung und Durchführung von Marketingkampagnen mit Schwerpunkt Ex-Jugoslawien und Albanien" umschrieben worden.

Das vom Arbeitgeber mit e-Mail bestätigte Anforderungsprofil umfasse an fachlichen Anforderungen eine abgeschlossene "allgemeine höhere Schule" (Gymnasium); Berufserfahrung in Werbung, Marketing und Promotionstätigkeiten von Vorteil; Sprachkenntnisse in Serbisch, Serbo-Kroatisch, Englisch und Deutsch; EDV-Kenntnisse (Windows XP, Microsoft Word, Microsoft Excel und Microsoft PowerPoint).

Im Ersatzkräfteverfahren seien alle acht Bewerberinnen ohne persönlichen Vorstellungstermin mit der Begründung abgelehnt worden, dass "diese Arbeit viel Kraft verlangt". Von den 14 Bewerbern seien neun Ablehnungen mit fehlenden Sprachkenntnissen in Albanisch begründet worden. 17 von 22 Ablehnungsgründe fänden in dem vom Arbeitgeber übermittelten und mit e-Mail bestätigten Anforderungsprofil keine Deckung. Darin würden weder körperliche Kraft noch Albanischkenntnisse gefordert. Der Revisionswerber sei Wunschkandidat des Arbeitgebers.

Beweiswürdigend erklärte das Verwaltungsgericht, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich - wie das festgestellte Anforderungsprofil, das überdies unstrittig sei - aus dem Akteninhalt.

Rechtlich beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend, dass der Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie ihrer Entscheidung eine von vornherein unbegründete Ablehnung der Ersatzkräfte zugrunde gelegt habe, zumal die Ablehnungen wegen im Vermittlungsauftrag nicht bekannt gegebener Gründe vorgenommen worden seien. Die "Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG" seien daher zu verneinen und "die beantragte Beschäftigungsbewilligung" nicht zu erteilen gewesen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass durch eine solche im vorliegenden Fall weder dem Grundsatz der materiellen Wahrheit noch der Wahrung des Parteiengehörs besser und effizienter entsprochen werden könne, für nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung scheine auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC nicht geboten und der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids aus der Aktenlage geklärt.

Die Unzulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem weiche die Entscheidung weder von der bisherigen, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehle es an einer solchen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision aus den Gründen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie "wegen Verletzung der Verhandlungspflicht".

Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision unter anderem mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verhandlungspflicht im Rahmen des Verfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Zur Begründung führt er dazu weiter aus, dass ein Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG dann nicht in Betracht komme, wenn Artikel 6, EMRK und Paragraph 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei in seinen Urteilen vom 27. Juli 2006 "Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich" und "Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich" zum Ergebnis gelangt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Angelegenheit sei, die zivilrechtliche Ansprüche im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK betreffe, in der auch dem Ausländer Zugang zu einem Gericht zu gewährleisten und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen sei.

Die Revision ist aus den aufgezeigten Gründen zulässig und berechtigt.

Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:

"Verhandlung

Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

  1. Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  2. Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
  3. Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

    Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, qualifizierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Urteilen in den Rechtssachen Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00, sowie Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02, jeweils vom 27. Juli 2006, die Beteiligung eines Ausländers am Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als ein durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht. In einem solchen Verfahren ist dem Ausländer der Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen, das über die Sache in merito entscheidet (siehe dazu bereits das in einer Angelegenheit betreffend die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2011, 2011/09/0134, mwN).

    Anders als nach der kurzen fallbezogenen rechtlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts vermutet werden könnte, war im vorliegenden Fall jedoch nicht über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abzusprechen, sondern über eine Zulassung als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Das durch einen Antrag des Ausländers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" (Paragraph 41, Absatz 2, NAG) ausgelöste Zulassungsverfahren ist in Paragraph 12 d, Absatz 2, AuslBG dargestellt.

    Es kann nun aber nicht zweifelhaft sein, dass es sich auch beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein "civil right" im Sinn der dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handelt, verweist doch etwa Paragraph 12 b, AuslBG auf die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG, die (mit der hier nicht relevanten Ausnahme des bereits vorliegenden Aufenthaltsrechts nach Ziffer eins, leg. cit.) sinngemäß erfüllt zu sein haben.

    Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.

    Dementsprechend normiert Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, dass ein Entfall einer beantragten Verhandlung dann nicht in Betracht kommt, wenn Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es - wie hier - um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinn des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche , die Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, und vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein Entfall der nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK grundsätzlich gebotenen öffentlichen mündlichen Verhandlung dann zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der Gerichtshof hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Er verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Weiters kann eine Verhandlung dann nicht geboten sein, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind vergleiche , zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, mwN).

    Diese Voraussetzungen für den Entfall einer nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung lagen hier nicht vor.

    Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine tragfähige fallbezogene Begründung für das Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Weder waren ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären. Schon im Hinblick auf das sachverhaltsbezogene Vorbringen des Revisionswerbers zum Anforderungsprofil und den Gründen für die Ablehnung der im Ersatzkräfteverfahren namhaft gemachten Bewerber - weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass der Sachverhalt unstrittig gewesen wäre - hätte das Verwaltungsgericht vielmehr die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.

    Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Oktober 2015

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090051.L00

Im RIS seit

16.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Dokumentnummer

JWT_2015090051_20151020L00