Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

11.04.1995

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 3Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber den Ausländer auf einen Anmerkung, richtig: einem) Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;
    2. Ziffer 2
      das inländische ärztliche Zeugnis oder ein gleichzuhaltendes ärztliches Zeugnis ausländischer Stellen vorliegt, sofern dies gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      das Zeugnis über eine ergänzende ärztliche Untersuchung vorliegt, sofern dies gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehen ist;
    4. Ziffer 4
      die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;
    5. Ziffer 5
      bei erstmaliger Beschäftigung des Ausländers im Bundesgebiet, sofern es sich nicht um einen Grenzgänger mit Wohnsitz im benachbarten Ausland handelt, die rechtsverbindliche Erklärung eines Unterkunftgebers, daß dem Ausländer eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zu Verfügung gestellt wird, vorliegt, aus der hervorzugehen hat
      1. Litera a
        die Größe und Ausstattung der Unterkunft, die Zahl der Mitbenützer sowie
      2. Litera b
        das Benützungsentgelt,
      und der Arbeitgeber bestätigt, daß ihm keine Umstände bekannt sind, die gegen die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben sprechen;
    6. Ziffer 6
      die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;
    7. Ziffer 7
      der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung;
    8. Ziffer 8
      bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;
    9. Ziffer 9
      die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wußte oder hätte wissen müssen;
    10. Ziffer 10
      keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;
    11. Ziffer 11
      die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;
    12. Ziffer 12
      der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat;
    13. Ziffer 13
      bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des Paragraph 14, der Ausländer im Heimatstaat angeworben wurde;
    14. Ziffer 14
      bei erstmaliger Beschäftigung des Ausländers im Bundesgebiet, sofern es sich nicht um einen Grenzgänger mit Wohnsitz im benachbarten Ausland handelt, das Benützungsentgelt für die Unterkunft des Ausländers im Verhältnis zur Art der Unterkunft und damit zum Wert der Leistung in keinem auffallenden Mißverhältnis steht;
    15. Ziffer 15
      der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer eins,) oder der Beendigung (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 2,) der Beschäftigung eines Ausländers verletzt hat;
    16. Ziffer 16
      der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
      1. Litera a
        die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder
      2. Litera b
        die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
    es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung festlegen, daß von der Beibringung der Erklärung nach Absatz 3, Ziffer 5, abgesehen werden kann, wenn es sich um Ausländer handelt, bei denen auf Grund der besonderen Art ihrer beruflichen Tätigkeit oder sonstiger Umstände angenommen werden kann, daß sie über für Inländer ortsübliche Unterkünfte verfügen.
  4. Absatz 5Soweit Kontingente (Paragraph 12,) festgesetzt sind, entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Soweit Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13a) festgesetzt sind, entfällt bis zum Erreichen von 80 vH der Landeshöchstzahl unter Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine, Arbeitserlaubnisse, Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins,
  5. Absatz 6Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und
    1. Ziffer eins
      bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
      1. Litera a
        als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
      2. Litera b
        in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
      3. Litera c
        als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
      4. Litera d
        im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege
      erfolgen soll, oder
    3. Ziffer 3
      öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind.
  6. Absatz 7Beschäftigungsbewilligungen dürfen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird.
  7. Absatz 8Über Höchstzahlen gemäß Paragraph 13, hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst dürfen über die Höchstzahlen gemäß Paragraph 13, hinaus Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales dies durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten festlegt.
  8. Absatz 9Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins und 6 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums.
  9. Absatz 10Absatz 3, Ziffer 4, ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109370

Alte Dokumentnummer

N6199439851J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P4/NOR12109370

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