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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

Text

Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 3Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    4. Ziffer 4
      die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    6. Ziffer 6
      die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;
    7. Ziffer 7
      der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den Paragraphen 13, Absatz 3, oder 113 Absatz 5, des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des Paragraph 27, des Fremdengesetzes 1997;
    8. Ziffer 8
      bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;
    9. Ziffer 9
      die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wußte oder hätte wissen müssen;
    10. Ziffer 10
      keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;
    11. Ziffer 11
      die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;
    12. Ziffer 12
      der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat;
    13. Ziffer 13
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,)
    14. Ziffer 14
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    15. Ziffer 15
      der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer eins,) oder der Beendigung (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 2,) der Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins, verletzt hat;
    16. Ziffer 16
      der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
      1. Litera a
        die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder
      2. Litera b
        die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
    es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
  3. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,)
  5. Absatz 6Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und
    1. Ziffer eins
      der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
    3. Ziffer 3
      die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
    4. Ziffer 4
      der Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, erfüllt oder
    5. Ziffer 5
      die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
    6. Ziffer 6
      der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
  6. Absatz 7Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl erlassen hat (Paragraph 12 a, Absatz 2,), dürfen nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, haben oder auf Grund eines Bundesgesetzes, allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind.
  7. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,)
  8. Absatz 9Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins und 6 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums.
  9. Absatz 10Absatz 3, Ziffer 4, ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
  10. Absatz 11Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende Personenkreis ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice vermittelt wird.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40033753

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P4/NOR40033753

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