Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12d

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12d

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  2. Ziffer 2
    sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  3. Ziffer 3
    der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  4. Ziffer 4
    sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40252042

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12d/NOR40252042

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