(7)Absatz 7Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl erlassen hat (§ 12a Abs. 2), dürfen nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, haben oder auf Grund eines Bundesgesetzes, allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind.Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl erlassen hat (§ 12a Abs. 2), dürfen nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, haben oder auf Grund eines Bundesgesetzes, allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind.