Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 3Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    4. Ziffer 4
      die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    6. Ziffer 6
      die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;
    7. Ziffer 7
      der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den Paragraphen 13, Absatz 3, oder 113 Absatz 5, des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des Paragraph 27, des Fremdengesetzes 1997;
    8. Ziffer 8
      bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;
    9. Ziffer 9
      die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wußte oder hätte wissen müssen;
    10. Ziffer 10
      keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;
    11. Ziffer 11
      die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;
    12. Ziffer 12
      der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat;
    13. Ziffer 13
      bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des Paragraph 14, der Ausländer im Heimatstaat angeworben wurde;
    14. Ziffer 14
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    15. Ziffer 15
      der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer eins,) oder der Beendigung (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 2,) der Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins, verletzt hat;
    16. Ziffer 16
      der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
      1. Litera a
        die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder
      2. Litera b
        die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
    es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
  3. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
  4. Absatz 5Soweit Kontingente (Paragraph 12,) festgesetzt sind, entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Soweit Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13a) festgesetzt sind, entfällt bis zum Erreichen von 80 vH der Landeshöchstzahl die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins,
  5. Absatz 6Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag für einen im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, erfaßten Ausländer eingebracht wird und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
      2. Litera b
        die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder
      3. Litera c
        überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
      4. Litera d
        die Voraussetzungen des Paragraph 18, gegeben sind oder
      5. Litera e
        die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.
  6. Absatz 7Unbeschadet des Paragraph 12 a, Absatz 2, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.
  7. Absatz 8Über Höchstzahlen gemäß Paragraph 13, hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst dürfen über die Höchstzahlen gemäß Paragraph 13, hinaus Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales dies durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten festlegt.
  8. Absatz 9Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins und 6 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums.
  9. Absatz 10Absatz 3, Ziffer 4, ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
  10. Absatz 11Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende Personenkreis ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice vermittelt wird.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12112587

Alte Dokumentnummer

N6199710916I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P4/NOR12112587

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