Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/04/0185

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Infolge der Einstellung der betroffenen Beschwerdeverfahren beim VfGH kommt eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG nicht in Betracht vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2002/20/0063, mwN).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X01

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006040185_20080910X01

Rechtssatz für 2006/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/04/0185

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1472, E 5 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X02

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006040185_20080910X02

Rechtssatz für 2006/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/04/0185

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Frage, ob eine neu hervorgekommene Tatsache zu einem anderen Bescheid hätte führen können, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei der Erlassung des Bescheides bestand, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde vergleiche zur anzuwendenden Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0133, mwN, zur anzuwendenden Sachlage das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2001/21/0031, zur Sach- und Rechtslage schließlich die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1490f, E 119 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der davon spricht, dass die im Wiederaufnahmeantrag angeführten neuen Tatsachen oder Beweismittel einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid "herbeigeführt hätten" und nicht "herbeiführen würden", sowie der Überlegung, dass es bei der Wiederaufnahme um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht vergleiche zum Verhältnis Wiederaufnahme und Rechtskraft auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 93/12/0255).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X03

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006040185_20080910X03

Rechtssatz für 2006/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/04/0185

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art11 Abs2;
PrivatradioG 2001 §32 Abs4 idF 2004/I/169;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es ergeben sich - schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zulässigkeitserfordernisse nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG vergleiche die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4 (2007), 72, römisch zwei.3. wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH) - weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Paragraph 32, Absatz 4, PrivatradioG eine von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abweichende Regelung treffen wollte (vielmehr beziehen sich die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Ausschussbericht Ausschussbericht 768 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode lediglich darauf, dass es nach einer Aufhebung durch den VwGH oder den VfGH keiner Neuausschreibung bedürfe, sondern das Verfahren vom Bundeskommunikationssenat fortzusetzen sei).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X04

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006040185_20080910X04

Rechtssatz für 2006/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/04/0185

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
PrivatradioG 2001 §28d Abs5;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4 idF 2004/I/169;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass sich aus Paragraph 28 d, Absatz 5, PrivatradioG ergebe, dass der Gesetzgeber der Rechtsrichtigkeit einer "Zulassungsentscheidung", die später in eine bundesweite Zulassung übertragen werde, eine "vorrangige Bedeutung" beigemessen habe, und dass nach dieser "Prämisse" bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme das PrivatradioG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, anzuwenden sei. Die behauptete vorrangige Bedeutung vermag nichts daran zu ändern, dass diese Regelung - wie im Vorerkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185, ausgeführt - zwar Vorsorge trifft, dass der Inhaber der bundesweiten Zulassung im Falle etwaiger Aufhebungen von übertragenen Zulassungen seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann; es kann daraus aber nicht auf eine weitergehende, den Inhaber der bundesweiten Zulassung begünstigende Abweichung von den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschlossen werden.

(Hier: Somit hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, bei der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates über das Vorliegen des Wiederaufnahmstatbestandes nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Bezug auf das vor In-Kraft-Treten dieser Novelle abgeschlossene Verfahren außer Betracht zu bleiben und war in diesem Zusammenhang Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrivatradioG in der Fassung vor dieser Novelle weiterhin zu beachten.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X05

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006040185_20080910X05

Rechtssatz für 2006/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/04/0185

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0213 E 30. Mai 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X06

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006040185_20080910X06

Entscheidungstext 2006/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/04/0185

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28d Abs5;
PrivatradioG 2001 §32 Abs4 idF 2004/I/169;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4 idF 2004/I/169;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerden

1. der N GmbH in W, vertreten durch Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, und

2. der R-Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12,

gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 8. September 2006, Zl. 611.092/0004-BKS/2006, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes (jeweils mitbeteiligte Partei: K GmbH in W, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten römisch eins. (Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens) und römisch zwei.1. (Abweisung unter anderem der Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Wiedereinsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte:

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der R GmbH die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Berufung. Im Berufungsverfahren teilte die R GmbH ihren neuen Firmenwortlaut K R GmbH mit.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 wurde die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wurde dem Antrag der K R GmbH vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), die Berufungen (unter anderem) der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.1.) sowie der K R GmbH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt (Spruchpunkt römisch drei.1.).

Die Verschmelzung der K R GmbH als übertragende Gesellschaft mit der mitbeteiligten Partei als übernehmende Gesellschaft wurde am 15. März 2005 im Firmenbuch eingetragen.

Mit hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185 (im Folgenden: Vorerkenntnis), wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und neuerlich angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 8. September 2006 wurde - soweit beschwerdegegenständlich - wie folgt entschieden:

Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde dem Antrag der K R GmbH als Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.

Mit Spruchpunkt römisch zwei.1. wurden unter anderem die Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 Privatradiogesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, (PrR-G) als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Zu Spruchpunkt römisch eins. (Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG):

Durch die Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 durch das Vorerkenntnis sei über den Wiederaufnahmeantrag der Krone Radio Salzburg GmbH vom 6. September 2002 neuerlich zu entscheiden gewesen.

Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage des PrR-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2004, sei der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Krone Radio Salzburg GmbH erst während des Berufungsverfahrens eine Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G entsprechende Vorkehrung erhalten habe, für die Frage der Wiederaufnahme insofern irrelevant, weil diese Bestimmung mittlerweile entfallen sei.

Mittlerweile sei die K R GmbH als übertragende Gesellschaft mit der mitbeteiligten Partei verschmolzen und nachfolgend gelöscht worden. Da es sich bei der Verschmelzung um einen Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge handle und Paragraph 3, Absatz 4, PrR-G die Möglichkeit der Übertragung einer Zulassung im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge kenne, folge die mitbeteiligte Partei auch in der Position als Antragstellerin des Wiederaufnahmeantrages der K R GmbH nach.

Der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk in dem durch insgesamt 28 Übertragungskapazitäten gebildeten Versorgungsgebiet, darunter auch die der K R GmbH zum Stichtag 6. Dezember 2004 rechtskräftig zugeordneten Übertragungskapazität "Funkstelle Salzburg, Standort Gaisberg, Frequenz 94 MHz", erteilt worden. Gleichzeitig seien jene Zulassungen von Rundfunkveranstaltern, die in eine bundesweite Zulassung eingebracht worden seien, erloschen. Daraus folge aber nach Auffassung der belangten Behörde nicht, dass das vorliegende Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag hinfällig wäre, zumal Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G erkennen lasse, dass im Sinne des Rechtsschutzes auch im vorliegenden Fall das Berufungsverfahren abzuschließen sei. Wie sich ebenso aus Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G erschließen lasse, sei ein neuerliches Verfahren um die Zulassungsentscheidung jedenfalls nur mit jenen Parteien zu führen, die Parteien des Berufungsverfahrens gewesen seien und im Falle einer Wiederaufnahme weiterhin seien.

Der Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, da keine Zweifel bestünden, dass das neue Beweismittel (das Privatgutachten) der Antragstellerin erst am 10. März 2003 vorgelegen sei.

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG liege vor, da dieses neue Beweismittel Anlass zur Annahme gegeben habe, dass die seinerzeitigen Berechnungen der KommAustria zu optimistisch angesetzt gewesen seien und die belangte Behörde bewogen habe, Messungen vor Ort durchführen zu lassen. Die in Überprüfung des Privatgutachtens durchgeführten Messungen zeigten - wie im angefochtenen Bescheid auch durch vier grafische Darstellungen erläutert wird - dass die Grundannahme der belangten Behörde (in dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Bescheid) vom 6. September 2002 nicht zutreffe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jedenfalls im Zentrum Salzburgs und damit im Kerngebiet des Versorgungsgebietes der verfahrensgegenständlichen Zulassung eine Doppelversorgung nicht zu erkennen sei. Unzweifelhaft könne nicht davon gesprochen werden, dass das Programm des K in wesentlichen Teilen der Stadt Salzburg auf zwei Frequenzen zu empfangen sei. Für die Wiederaufnahme reiche es aus, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies sei angesichts der Tatsache, dass sich die Abweisung des Antrags der K R GmbH (im Bescheid vom 6. September 2002) ausschließlich auf die Doppelversorgung gestützt habe, zu bejahen. Die K R GmbH habe die Nichtberücksichtigung des neuen Beweismittels nicht selbst verschuldet. Daher sei das Verfahren im Stadium vor der ergangenen Berufungsentscheidung vom 6. September 2002 wieder aufzunehmen gewesen.

Zu Spruchpunkt römisch zwei.1. (Auswahlentscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren):

Zunächst führte die belangte Behörde zu der im wieder aufgenommenen Verfahren anzuwendenden Rechtslage aus, aus den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, sei erkennbar, dass diese Novelle in Reaktion auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0148, ergangen sei. Mit dieser Novelle sei die bislang im Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G enthaltene Bindung der Übertragung von Kapitalanteilen an die Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben worden. In den Bestimmungen des Paragraph 32, PrR-G sei ausdrücklich angeordnet worden, dass das Erfordernis dieser Bindung auch in noch anhängigen Berufungsverfahren und in bereits anhängigen Zulassungsverfahren keine Bedeutung mehr habe. Daher sei es nur konsequent, dass das im Jahr 2006 vorliegend neu zu entscheidende Berufungsverfahren nach dieser Rechtslage des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Gesellschaftsvertrag der K R GmbH nicht zu beanstanden und der darauf basierende Antrag auf Zulassung in die Auswahlentscheidung mit einzubeziehen.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringe, bei der K R GmbH habe eine unzulässige Antragsänderung stattgefunden, sei darauf hinzuweisen, dass die (damalige) R GmbH als auf Sendung befindliche Hörfunkveranstalterin einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, PrR-G (in seiner Stammfassung) betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen gestellt habe. Die entsprechende Feststellung der KommAustria sei der R GmbH erst am 28. Juni 2001 und somit nach Zulassungserteilung im vorliegenden Verfahren zugestellt worden und könne daher nicht zu Lasten der mitbeteiligten Partei gehen.

Auch könne dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dem Antrag der R sei ein klassisches A-Format zu Grunde gelegen und ein anderes Musikformat sei daher eine gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG unzulässige Änderung, nicht gefolgt werden. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass nach den zum Ende der Antragsfrist vorliegenden Antragsunterlagen im vorliegenden Verfahren ein "A-Format" vorgesehen gewesen wäre. Nach den Ausführungen im Antrag vom 20. April 2001 sei eine Musikformatierung im AC (Adult Contemporary) Bereich vorgesehen gewesen. Das A-Format beschreibe aber eine bestimmte Musikausrichtung, die mit der beantragten und dem späteren K R zu Grunde liegenden AC-Ausrichtung nicht vergleichbar sei. Daher könne von einer wesentlichen Änderung des Musikformates nicht die Rede sein.

Zur Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G führte die belangte Behörde aus, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf die Prüfung der Begründung und damit der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der KommAustria "im Lichte der Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt der KommAustria im Jahr 2001" zu beschränken habe, ohne dass - gestützt auf Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G, der eine neuerliche Entscheidung über die aufgehobene Zulassung verlange - auf die weitere Entwicklung der Übertragung auf die bundesweite Zulassung im Jahr 2004 einzugehen gewesen sei.

Davon ausgehend habe die KommAustria zu Recht auf den bereits länger erprobten Sendebetrieb (der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) Bedacht genommen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass auf Grund dessen zwar kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung einer Zulassung bestehe, jedoch habe dieser Umstand bei ihrer Entscheidung Berücksichtigung zu finden.

Als zentrales Argument führe die Erstbeschwerdeführerin an, sie beabsichtige zu 100 % eigengestaltete Beiträge zu senden. Die belangte Behörde halte hiezu weiterhin an ihrer Ansicht fest, dass zwar formal betrachtet ein Unterschied bestehe, allerdings im Ergebnis materiell kein Unterschied zu erkennen sei, wenn ein Veranstalter von einem anderen Veranstalter Programm übernehme (wie dies beim Konzept des K-Radios vor der bundesweiten Zulassung geplant gewesen sei) oder ob derselbe Veranstalter (wie die Erstbeschwerdeführerin) die von ihr "eigengestaltenen" Beiträge bei zwei Zulassungen ausstrahle. So könne die oftmalige Betonung des "eigengestalteten" Charakters des Programms der Erstbeschwerdeführerin nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch ihr Konzept ebenso einheitlich strukturiert und darauf ausgelegt sei, im Wesentlichen gleichartige Hörfunkveranstaltungen mit bestenfalls geringfügigen Abweichungen in verschiedenen Versorgungsgebieten zu gewährleisten. Auch habe die KommAustria entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin die Einbeziehung der Zulassung für Salzburg in den K-Verbund in ihrer Auswahlentscheidung mehrmals und ausdrücklich berücksichtigt. Daher schließe sich die belangte Behörde in der Einschätzung der Bewerbungssituation der Beurteilung der KommAustria an, welche diese als ausgewogen bezeichnet habe.

Für die KommAustria habe bei der Auswahlentscheidung den Ausschlag gegeben, dass sich die Landesregierung und der Rundfunkbeirat für das Konzept des K Radios ausgesprochen hätten und weiters habe die Erstbehörde auch der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G besondere Bedeutung beigemessen. Richtigerweise sei bei der Überprüfung dieser Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigen gewesen, dass im Lichte der Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G schwerer wiegende Gründe vorliegen müssten, um einen bereits über mehrere Jahre erprobten und unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 habe als Argument gegen das Krone Radio einzig und allein die Doppelversorgung gewertet.

Beim Programm der Zweitbeschwerdeführerin, das sich als Spartenprogramm an "Country-Freunde" und Fernfahrer richte und keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung erkennen lasse, sei ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet nicht zu erkennen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nämlich in keiner Weise dargetan, inwieweit im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen läge, dem gerade durch ihr Programm abgeholfen würde. Dass der Lokalbezug des geplanten Programmes der Zweitbeschwerdeführerin besonders hoch wäre, stelle eine reine Behauptung dar.

Ergänzend halte die belangte Behörde fest, dass - anders als noch in der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheides vom 6. Oktober 2003 - nunmehr keine Grundlage für die Verfügung einer Auflage wie unter Spruchpunkt römisch drei.1. dieses Bescheides (vom 6. Oktober 2003) bestehe, da keine wie immer geartete - dem Zulassungsbescheid der Sendeanlagen GmbH entsprechende - Möglichkeit bestehe, auf der Frequenz 107,5 MHz ein anderes als ein nicht kommerzielles Programm auszustrahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende zur hg. Zl. 2006/04/0185 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sowie gegen dessen Spruchpunkt römisch zwei.1. die zur hg. Zl. 2006/04/0186 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.

Die belangte Behörde legte in einem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die mitbeteiligte Partei erstattete in beiden Verfahren jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Zu römisch eins.:

1. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:

1.1. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift im Verfahren zu Zl. 2006/04/0185 vor, der Erstbeschwerdeführerin fehle die Beschwerdelegitimation. Die Erstbeschwerdeführerin habe gegen den mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 nicht Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben. So habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis den Antrag der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen, weil dieser nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zugekommen sei.

Dieser Bescheid, mit dem die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden sei, sei daher gegenüber der Erstbeschwerdeführerin insoweit nach wie vor wirksam, als ihr Antrag auf Erteilung einer Zulassung für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet rechtskräftig erledigt sei. Das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde hätte daher nur mit der Zweitbeschwerdeführerin als einzige im seinerzeitigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegenden Partei und der mitbeteiligten Partei fortgeführt werden sollen. Da die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei, komme ihr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zu.

1.2. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222, mit weiteren Nachweisen).

1.3. Mit dem Vorerkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 einschließlich seines Spruchpunktes römisch zwei.1., mit dem unter anderem die Berufung der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden war, aufgehoben. Die belangte Behörde hatte daher über die unerledigte Berufung der Erstbeschwerdeführerin (neuerlich) abzusprechen.

Ausgehend davon ist es ohne Bedeutung, dass der im Vorerkenntnis aufgehobene Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten wurde (entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei wurde dieser Bescheid durch die Erstbeschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten; dieses Verfahren wurde mit Beschluss des VfGH vom 11. März 2005, B 1591/03 u.a., VfSlg. 17.504, als gegenstandslos erklärt und eingestellt).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Erstbeschwerdeführerin in das fortgesetzte Verfahren einbezogen. Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides kommt ihr nach dem oben Gesagten auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

2. Zur behaupteten Gegenstandslosigkeit der Beschwerden:

2.1. Die mitbeteiligte Partei macht in ihren Gegenschriften weiters geltend, die Beschwerden wären auf Grund der mit Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 der mitbeteiligten Partei erteilten Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk und dem damit bewirkten Erlöschen der verfahrensgegenständlichen Zulassung gegenstandslos geworden.

Hiezu verweist die mitbeteiligte Partei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in den Beschlüssen vom 11. März 2005, Zl. B 1591/03 u.a., VfSlg. 17.504, sowie vom 28. Februar 2006, B 542/05, VfSlg. 17.758. Nach dieser Rechtsprechung komme dem Erlöschen einer Zulassung in Folge Übertragung in die bundesweite Privatradiozulassung einer formellen Klaglosstellung gleich. Mit dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis nicht ausreichend auseinander gesetzt. So sei für die mitbeteiligte Partei der praktische Unterschied zwischen den Wirkungen einer Klaglosstellung und jenen, die solchen Wirkungen gleichkommen, nicht nachvollziehbar. Auch entspreche das Vorerkenntnis nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Beschwerde als gegenstandslos anzusehen ist, wenn der angefochtene Bescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ex lege außer Kraft trete.

Die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis im Widerspruch zur Judikatur des VfGH eingenommene Rechtsposition führe zu einem unauflösbaren Widerspruch und einer Situation, die vom Gesetzgeber jedenfalls nicht gewollt sein könne. Die mitbeteiligte Partei sei der Auffassung, die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht dazu führen, dass Entscheidungen des VfGH inhaltlich nicht umgesetzt würden.

Die mitbeteiligte Partei verkenne nicht den Wortlaut des Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G, jedoch sei aus der Rechtsprechung des VfGH zu dieser Bestimmung zu schließen, dass die Anwendung dieser Bestimmung darauf beschränkt bleiben müsse, das Verwaltungsverfahren zu kontrollieren und eine Rechtsverletzung festzustellen. Eine andere Auffassung würde zwangsläufig dazu führen, dass zwei miteinander in Konkurrenz stehende Zulassungsinhaber bzw. Berechtigte zur Nutzung ein- und derselben Übertragungskapazität einander gegenüberstünden. Einerseits nämlich der Inhaber der bundesweiten Zulassung, in die rechtskräftig eine andere Zulassung eingebracht worden (und damit erloschen) sei, andererseits der allenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreiche Beschwerdeführer, der die Zulassung im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde erhalte.

Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G sei nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung den Bestand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung der Übertragung einer Zulassung in die bundesweite Zulassung beeinträchtige. Für eine solche Wirkung bedürfe es eines behördlichen Aktes, für den jedoch eine Grundlage dem PrR-G nicht zu entnehmen sei. Auch im Wege verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen über die bundesweite Zulassung im PrR-G ergebe sich der Rechtsprechung des VfGH folgend, dass im gegenständlichen Fall Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren eingetreten sei, weil eine "den Grund der Einschränkung der bundesweiten Zulassung darstellende" Neuzulassung für einen anderen Zulassungsinhaber ohne Existenz eines Verfahrensgegenstandes infolge der Gegenstandslosigkeit zweifellos willkürlich wäre.

Vielmehr wäre eine sachgerechte Lösung, dass nach erfolgter Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zulassungsentscheidung "im Verwaltungsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof" die zugrundeliegende Zulassung neu auszuschreiben wäre. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Inhaber einer bundesweiten Zulassung nicht notwendigerweise Kenntnis von der Aufhebung einer ihm übertragenen Zulassung erlangen müsse und daher jedenfalls nicht ohne Weiteres eine Einschränkung seiner Zulassung eintreten könne. Dies zeige deutlich, dass der Gesetzgeber trotz der bestehenden Formulierung des Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G vom gänzlichen Erlöschen einer einmal gemäß Paragraph 28 b, oder Paragraph 28 d, PrR-G übertragenen Zulassung und somit von der Gegenstandslosigkeit einer diesbezüglichen Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ausgegangen sei.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis festgehalten:

Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G sieht ausdrücklich vor, dass die bundesweite Zulassung (nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten) unberührt bleibt, wenn der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren, behebt und dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (Paragraph 28 b, Absatz eins,) sinkt. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche , IA 430/A römisch 22 . GP, 29f) wird mit dieser Regelung Vorsorge getroffen, dass "im Falle etwaiger Aufhebungen von Zulassungen oder Erweiterungsbescheiden durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle anhängigen Verfahren der Inhaber der bundesweiten Zulassung seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann, auch wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze von 60 % fällt".

Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch eine den Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung bildende einzelne Zulassung weiterhin durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden kann. Insoweit belässt

Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G einer derartigen Zulassung abweichend von

Paragraph 28 b, Absatz 4, PrR-G eine auf die Möglichkeit der Aufhebung durch

die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingeschränkte Wirksamkeit mit den in dieser Bestimmung genannte Rechtsfolgen für die bundesweite Zulassung. Diese verbleibt hinsichtlich der von einer allfälligen Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G unberührt, sodass es dem Zulassungsinhaber ermöglicht wird, seinen Sendebetrieb aufrecht zu erhalten, selbst wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung einer ursprünglich eingerbachten Zulassung unter die Mindestgrenze des Paragraph 28 b, Absatz eins, PrR-G fällt.

2.3. An diese Rechtsanschauung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bei der Prüfung des Ersatzbescheides im vorliegenden Beschwerdefall gebunden vergleiche , hiezu etwa die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4 (2007), 889, römisch vier., wiedergegebene hg. Rechtsprechung, insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Zl. 1430/69, VwSlg. 8091 A, und auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2006/07/0168, mwN).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G, die sich auf dessen Wortlaut und die Materialien stützen kann, keinen Fall der "Nichtumsetzung" von Entscheidungen des VfGH darstellt, insbesondere weil infolge der Einstellung der betroffenen Beschwerdeverfahren beim VfGH eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG nicht in Betracht kommt vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2002/20/0063, mwN).

3. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 mit dem Vorerkenntnis einschließlich seines die Wiederaufnahme betreffenden Spruchpunktes römisch eins. aufgehoben wurde und daher die neuerliche Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens zu Recht erfolgte.

3.2. Die Erstbeschwerdeführerin bringt gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vor, der Wiederaufnahmeantrag sei von vornherein aussichtslos gewesen. So sei bei der Entscheidung, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Endes des wiederaufzunehmenden ersten Berufungsverfahrens (daher zum 6. September 2002) zurückzugreifen. Hiezu verweist die Erstbeschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis Zl. 99/11/0133.

Da somit die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, bei der Beurteilung des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG außer Betracht zu bleiben habe, hätte die mitbeteiligte Partei nach der im Vorerkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in das Auswahlverfahren gemäß Paragraph 6, PrR-G einbezogen werden dürfen. Daher sei davon auszugehen, dass auch das von der mitbeteiligten Partei angeführte, neu hervorgekommene Beweismittel voraussichtlich keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Dagegen ist die belangte Behörde der Auffassung, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, sei die Vorgabe des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G mittlerweile entfallen, sodass es für die Frage der Wiederaufnahme ohne Belang sei, dass der Gesellschaftsvertrag der K R GmbH erst während des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde eine entsprechende Vorkehrung erhalten habe. Die mitbeteiligte Partei führt hiezu vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, das fortgesetzte Verfahren sei, da es durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 mit dem Vorerkenntnis wieder in jene Lage zurückgetreten sei, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte, als anhängiges Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 4, PrR-G in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, und damit ohne Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, fortzuführen gewesen.

3.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1472, E 5 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Frage, ob eine neu hervorgekommene Tatsache zu einem anderen Bescheid hätte führen können, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei der Erlassung des Bescheides bestand, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde vergleiche , zur anzuwendenden Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0133, mwN, zur anzuwendenden Sachlage das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2001/21/0031, zur Sach- und Rechtslage schließlich die bei Walter/Thienel, aaO, 1490f, E 119 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der davon spricht, dass die im Wiederaufnahmeantrag angeführten neuen Tatsachen oder Beweismittel einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid "herbeigeführt hätten" und nicht "herbeiführen würden" sowie der Überlegung, dass es - wie oben angeführt - bei der Wiederaufnahme um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht vergleiche , zum Verhältnis Wiederaufnahme und Rechtskraft auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 93/12/0255).

Es kann daher der Rechtsansicht der Erstbeschwerdeführerin nicht entgegen getreten werden, dass im Beschwerdefall bei der Prüfung der mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verfügten Wiederaufnahme von der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, auszugehen ist. Damit ist aber Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, weiterhin maßgeblich. Wenn die belangte Behörde meint, dass Bescheide auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt "ihrer Erlassung zu erlassen" seien, so verkennt sie im Grundsätzlichen, dass es hier nicht um die allgemeine Frage geht, welche Sach- und Rechtslage für die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG maßgebend ist, sondern darum, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben sind. Diese Bestimmung stellt - wie oben dargelegt - auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides ab, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (hier also des Bescheides vom 6. September 2002).

3.4. Daran können auch die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei angeführten Übergangsbestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, nichts ändern:

Die Paragraphen 32, Absatz 3 und 4 dieser Novelle lauten:

"Übergangsbestimmungen

Paragraph 32, ...

  1. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß Paragraph 13, oder einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Privatradiogesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zu behandeln.
  2. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz."

    Es trifft zwar zu, dass durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 mit dem zitierten Vorerkenntnis das Berufungsverfahren vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückgetreten ist, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat vergleiche , zur diesbezüglichen ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222, mwN). Auf Grund der gänzlichen Behebung des Bescheides vom 6. Oktober 2003 ist das Verfahren in das Stadium vor Bewilligung der Wiederaufnahme (mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides) zurückgetreten. Anhängig war damit wiederum lediglich der Antrag vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme, nicht jedoch ein Berufungsverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 4, PrR-G in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004,.

    Auch ergeben sich - schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zulässigkeitserfordernisse nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG vergleiche , die bei Mayer, aaO, 72, römisch zwei.3. wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH) - weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Paragraph 32, Absatz 4, PrR-G eine von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abweichende Regelung treffen wollte (vielmehr beziehen sich die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Ausschussbericht Ausschussbericht 768, BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode lediglich darauf, dass es nach einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof oder den VfGH keiner Neuausschreibung bedürfe, sondern das Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen sei).

    Insofern verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie meint, aus Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G ergebe sich, dass der Gesetzgeber der Rechtsrichtigkeit einer "Zulassungsentscheidung", die später in eine bundesweite Zulassung übertragen werde, eine "vorrangige Bedeutung" beigemessen habe; nach dieser "Prämisse" sei bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme das PrR-G in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, anzuwenden. Die behauptete vorrangige Bedeutung vermag nichts daran zu ändern, dass diese Regelung - wie im zitierten Vorerkenntnis ausgeführt - zwar Vorsorge trifft, dass der Inhaber der bundesweiten Zulassung im Falle etwaiger Aufhebungen von übertragenen Zulassungen seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann; es kann daraus aber nicht auf eine weitergehende, den Inhaber der bundesweiten Zulassung begünstigende Abweichung von den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschlossen werden.

3.5. Da somit die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, bei der Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen des Wiederaufnahmstatbestandes nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Bezug auf das vor In-Kraft-Tretens dieser Novelle abgeschlossene Verfahren außer Betracht zu bleiben hat und in diesem Zusammenhang Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G in der Fassung vor dieser Novelle weiterhin zu beachten war, hätte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht in die Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, PrR-G einbeziehen dürfen vergleiche , hiezu das Vorerkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Daher hätte das im Wiederaufnahmeantrag angeführte neu hervorgekommene Beweismittel keinen anderen Bescheid herbeigeführt. Die belangte Behörde durfte daher nicht annehmen, dass der Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliegt.

3.6. Die belangte Behörde hat daher das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu Unrecht wiederaufgenommen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Davon ausgehend erweist sich auch der im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Spruchpunkt römisch zwei.1. als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in dem im Spruch angeführten Umfang aufzuheben war.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333 .

Zu römisch zwei.:

Im Verfahren zu Zl. 2006/04/0185 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe der mit hg. Verfügung vom 20. November 2006 aufgetragenen Gegenschrift (OZ 4). Zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag holte die mitbeteiligte Partei die versäumte Prozesshandlung nach und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (OZ 5).

Die dem Wiedereinsetzungsbegehren zugrundeliegende Beurteilung, dass auf außerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG erstattete Gegenschriften nicht Bedacht genommen werden dürfe, ist unzutreffend. Es besteht kein Hindernis, diese Gegenschrift bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da die mitbeteiligte Partei somit durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG erlitten hat, war der Wiedereinsetzungsantrag in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 99/06/0010, mwN).

Wien, am 10. September 2008

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Allgemein Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X00

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWT_2006040185_20080910X00