Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2006/04/0185
Es trifft nicht zu, dass sich aus Paragraph 28 d, Absatz 5, PrivatradioG ergebe, dass der Gesetzgeber der Rechtsrichtigkeit einer "Zulassungsentscheidung", die später in eine bundesweite Zulassung übertragen werde, eine "vorrangige Bedeutung" beigemessen habe, und dass nach dieser "Prämisse" bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme das PrivatradioG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, anzuwenden sei. Die behauptete vorrangige Bedeutung vermag nichts daran zu ändern, dass diese Regelung - wie im Vorerkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185, ausgeführt - zwar Vorsorge trifft, dass der Inhaber der bundesweiten Zulassung im Falle etwaiger Aufhebungen von übertragenen Zulassungen seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann; es kann daraus aber nicht auf eine weitergehende, den Inhaber der bundesweiten Zulassung begünstigende Abweichung von den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschlossen werden.
(Hier: Somit hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, bei der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates über das Vorliegen des Wiederaufnahmstatbestandes nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Bezug auf das vor In-Kraft-Treten dieser Novelle abgeschlossene Verfahren außer Betracht zu bleiben und war in diesem Zusammenhang Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrivatradioG in der Fassung vor dieser Novelle weiterhin zu beachten.)