Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §19;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Herstellung (oder Änderung) einer Miststätte in Form eines (ca. 15 cm tiefen) Auffangbeckens und einer etwa 1,5 m hohen Umgrenzungsmauer im Ausmaß von 8 m x 8 m und eine Nutzungsänderung, die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben kann, zählt zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X01

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X01

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Bauvorhaben der Flächenwidmung entspricht, ist nur die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgeblich vergleiche das Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X02

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X02

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Die Flächenwidmung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk. ROG 1974 gewährt den Nachbarn keinen Immissionsschutz vergleiche E vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X03

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X03

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk. ROG 1974 ergibt sich zunächst, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre. Daraus ergibt sich, dass in Hinblick auf jene außerhalb dieses Widmungsgebietes errichteten, jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Wohngebäude die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen sind. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X04

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X04

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Mistlagerstätte und ein Stallgebäude grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk ROG zulässig sind, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden vergleiche E vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X05

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X05

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0081 E 31. Jänner 2002 RS 3 (hier ohne die ersten beiden Sätze und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn (hier durch einen Schweinestall) zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Weiters ist zu beachten, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der - im Beschwerdefall vor allem entscheidungsrelevanten - Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten ist (Hinweis E 19. Mai 1998, 98/05/0024). Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören. Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (Hinweis E 26. Mai 1992, 92/05/0004, VwSlg 13645 A/1992).

Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorgesehenen Widmung "Dorfgebiet". Es ginge nicht an, dass in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestehen, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen gemessen würden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X06

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X06

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0081 E 31. Jänner 2002 RS 5 (hier nur erster Satz, ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist nur auf (aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht) rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Würde man hingegen ohne eine solche Einschränkung auf die tatsächliche Immissionslage Bedacht nehmen, müsste dies folgerichtig geradezu dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrundegelegt werden müssten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X07

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X07

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage der die Ortsüblichkeit übersteigenden zu erwartenden Geruchsimmissionen ist von einem Sachverständigen zu klären.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X08

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X08

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3243/79 E 10. März 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Ermittlungsverfahren und konkrete Feststellungen sind nur hins. solcher Tatsachen entbehrlich, die ganz allg. und daher auch für den zur Rechtskontrolle berufenen VwGH offenkundig sind.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X09

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X09

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Legt die Behörde ihrem Bescheid sachverständige Stellungnahmen zu Grunde, ohne dass die Parteien zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären, stellt dies eine grobe Verletzung des in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X10

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X10

Entscheidungstext 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs1 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §19;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer über die Beschwerde der Gemeinde H bei G, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 2002, Zl. FA13A-

12.10 H 78 - 02/10, betreffend Zurückweisung von baupolizeilichen Anträgen nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. RP, 2. HT und 3. MT, alle in H, sämtlich vertreten durch Dr. Franz Gölles, Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. September 1998 (Tag des Einlangens bei der beschwerdeführenden Gemeinde) beantragten die Mitbeteiligten die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich einer gemauerten Miststätte im Ausmaß von 8 m x 8 m samt Auffanggefäß und teilweiser Ummauerung auf dem ihrer Liegenschaft benachbarten Grundstück Nr. 438/2 KG H im wesentlichen mit der Behauptung, dadurch komme es zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung, diese Miststätte widerspreche auch dem Flächenwidmungsplan; es sei auch vorher dort kein derartiges Bauwerk oder ein Misthaufen vorhanden gewesen.

Des weiteren beantragten sie die Baueinstellung und die Beseitigung des im südlichen Bereich des L-förmigen Gebäudes neu angebauten Gebäudeteils mit Pultdach, die Einstellung der Bautätigkeiten im Inneren des nördlichen Teils des L-förmigen Gebäudes und die Untersagung der damit verbundenen Nutzungsänderung (offenkundig geplante Tierhaltung).

Weiters stellten sie den Antrag, für den Fall, dass seitens der Grundeigentümer dieses Grundstücks um (nachträgliche) Baubewilligung für die durchgeführten Bautätigkeiten angesucht werde, sie in dem sodann abzuführenden Baubewilligungsverfahren beizuziehen.

Da der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde innerhalb der 6-Monatsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG über diese Antrage nicht entschied, wurde von den Mitbeteiligten mit Eingabe vom 16. April 1999 (eingelangt bei der beschwerdeführenden Gemeinde am 30. April 1999) ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG eingebracht.

Am 29. Oktober 1999 stellten die Eigentümer des Grundstücks Nr. 438/2 KG H, Herbert und Maria Sch., einen Antrag auf (nachträgliche) Baubewilligung für die Errichtung bzw. Erneuerung eines Wirtschaftsgebäudes und Zubau eines Geräteschuppens mit Flugdach. Nach Einholung einer Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Ing. EH wurde den Bauwerbern ohne weiteres Ermittlungsverfahren, insbesondere aber auch ohne Beiziehung der Mitbeteiligten als Nachbarn mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 3. Dezember 1999 die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde lediglich den Bauwerbern zugestellt.

In weiterer Folge wurde auch der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde hinsichtlich der nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf sie übergegangenen Zuständigkeit für die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge säumig, so dass diese Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche zur hg. Zl. 2002/06/0024 behing.

Noch innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist erließ der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde den Bescheid vom 5. Juni 2002, mit welchem die Anträge der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 21, 26, 29 und 41 Stmk. BauG in Verbindung mit Paragraphen 45, 66, und 73 AVG zurückgewiesen wurden. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufes kam die Gemeindebehörde aufgrund des von ihr eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zum Ergebnis, bei den vorgenommenen Bauarbeiten handle es sich um bewilligungsfreie Arbeiten im Sinne des Paragraph 21, Stmk. BauG. Selbst im Falle, dass diese Rechtsansicht nicht geteilt würde, könne eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen der Nachbarn nicht erkannt werden, weil die sanierte Miststätte bereits vor dem 1. Januar 1969 bestanden habe und im Sinne des Paragraph 40, Stmk. BauG als rechtmäßig zu gelten habe. Eine Nutzungsänderung sei vom Sachverständigen nicht festgestellt worden. Bloße Fassadenänderungen seien nicht bewilligungspflichtig und könnten Nachbarrechte nicht berühren, zumal lediglich Verkleinerungen der Gebäudeöffnungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich des Zubaus liege die Baubewilligung vom 3. Dezember 1999 vor. Im Übrigen berechtige auch eine allfällige konsenswidrige Bauführung nicht zur Antragstellung auf Beseitigung ohne dass subjektiv-öffentliche Rechte verletzt worden seien, hinsichtlich allfälliger Einwirkungen auf das Nachbargrundstück bleibe der Zivilrechtsweg offen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde zurück. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrens und der Rechtslage aus, die Annahme, subjektiv-öffentliche Interessen der Nachbarn seien durch das Bauvorhaben nicht berührt worden, sei zumindest verfrüht erfolgt, weil den Mitbeteiligten zu den von der Behörde durchgeführten Erhebungen kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Es reiche nicht aus, die im Verfahren eingeholten Zeugenaussagen und Erhebungsergebnisse in den Bescheid aufzunehmen, sondern es hätten diese in Wahrung des Parteiengehörs den Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das beträfe insbesondere die Feststellung, die Miststätte samt Auffanggefäß sei bereits angeblich vor dem Jahre 1969 errichtet gewesen. Es sei auch unrichtig, dass die Miststätte samt Sammelgrube als bewilligungsfreies Vorhaben anzusehen sei. Dem Befund des bautechnischen Sachverständigen folgend ergebe sich, dass die Abdeckplatte der Senkgrube (Auffanggefäß) und die mindestens 15 cm hohe wannenartige Ausbildung sowie die Aufmauerung unter 1,5 m sehr wohl als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG bewilligungspflichtig sei, zumal die gesamte Miststätte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Stmk. BauG Nachbarrechte berühren könne. Bei Vorliegen einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft oder einer Erforderlichkeit zum Schutz des Ortsbildes habe die Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG größere Abstände vorzuschreiben. Der Umstand, dass vor 1969 bereits eine Miststätte vorhanden gewesen sei, ändere nichts daran, dass die baulichen Maßnahmen geeignet seien, eine Vergrößerung der Immissionsbelastung der Nachbarn hervorzurufen, weil nunmehr eine größere Menge Mist gelagert werden könne. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob es durch die baulichen Maßnahmen und eine etwaige Nutzungsänderung zu Beeinträchtigungen der Nachbarn kommen könne. Dies erfordere genauere Erhebungen, da es auch einen Unterschied mache, ob ein Gebäudeteil als Lagerraum oder als Stall verwendet werde. Wenn auf die vorliegende Baubewilligung vom 3. Dezember 1999 verwiesen werde, so sei darauf hingewiesen, dass diesem Verfahren nach der Aktenlage die Nachbarn ebenfalls nicht beigezogen worden seien, die Rechtskraft dieses Bescheides somit nur gegenüber den Bauwerbern vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher lediglich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete - wie auch die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde führt aus, auf dem im "Dorfgebiet" liegenden Baugrundstück werde ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht vorliegen könne; dies sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch habe die belangte Behörde unbeachtet gelassen, dass eine Vergrößerung der Miststätte vom Sachverständigen nicht festgestellt worden sei; das Gutachten sei schlüssig. Eine Berührung der Nachbarrechte durch die Miststätte könne nicht vorliegen, weil eine Miststätte Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei und demgemäß im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan stehe. Auch Abstandsbestimmungen würden nicht verletzt, weil es sich bei der Miststätte um einen rechtmäßigen Bestand handle und der Eigentümer seiner Instandhaltungspflicht nachgekommen sei. Der den (neu gebauten) Gebäudeteil betreffende Baubewilligungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen; sollten sich die Mitbeteiligten beschwert erachten, stünden ihnen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, nicht jedoch das Antragsrecht auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge.

Mit diesen Ausführungen verkennt die beschwerdeführende Gemeinde die Rechtslage.

Die Mitbeteiligten sind Nachbarn im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 41, des Steiermärkischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Stmk. BauG).

Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt werden.

Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.

Nach Absatz 4, dieser Bestimmung hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Nach Absatz 6, dieser Bestimmung steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3, und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. Ziffer 2
    die Abstände (Paragraph 13,);
  2. Ziffer 3
    den Schallschutz (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,);
  3. Ziffer 4
    die Brandwände an der Grundgrenze (Paragraph 51, Absatz eins,);
  4. Ziffer 5
    die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen, nach Ziffer 2, dieser Bestimmung Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können, sofern sich aus den Paragraphen 20, und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig.
Es kann im Beschwerdefall keine Rede davon sein, dass die Herstellung (oder Änderung) einer Miststätte in Form eines (ca. 15 cm tiefen) Auffangbeckens und einer etwa 1,5 m hohen Umgrenzungsmauer im Ausmaß von 8 m x 8 m und eine Nutzungsänderung, die - trifft sie sachverhaltsmäßig zu - Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben kann, nicht zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG zählten.
Die Mitbeteiligten als Nachbarn waren daher zunächst einmal legitimiert, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG zu begehren, wenn die gegenständliche Mistlagerstätte bzw. die vorgenommene Änderung an dieser ohne Erteilung einer Baubewilligung und damit konsenslos im Sinne dieser Bestimmung errichtet worden war. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der behaupteten Nutzungsänderung, welche nach den im Antrag aufgestellten Behauptungen der Mitbeteiligten ihre Nachbarrechte - insbesondere durch neu hinzutretende Geruchsimmissionen - berühren könnten.
Die (formelle) Zurückweisung dieser Anträge war somit - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - verfehlt.
Insoweit die Gemeindebehörde dennoch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist dieses - wie auch diesbezüglich die belangte Behörde bereits ohne Rechtsirrtum erkannt hat - mangelhaft geblieben.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 3.0 der Gemeinde das Baugrundstück Nr. 438/2 in als "Dorfgebiet", die Grundstücke Nr. 444/2 und Nr. 444/4 des Erstmitbeteiligten, das Grundstück Nr. 445/2 der Zweit- und Drittmitbeteiligten in als "Reines Wohngebiet" ausgewiesenem Gebiet befinden, wobei allerdings für die Frage, ob das Vorhaben der Flächenwidmung entspricht, nur die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgeblich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).
Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), Landesgesetzblatt , Nr. 127, sind "Dorfgebiete" Flächen, die "vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können".
Diese Flächenwidmung gewährt den Nachbarn keinen Immissionsschutz vergleiche , auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081). Die beschwerdeführende Gemeinde hat aber übersehen, dass sich die Mitbeteiligten rechtens auf die Abstandsvorschrift des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG stützen konnten, wonach die Behörde größere Abstände vorzuschreiben hat, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
Aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk. ROG 1974 ergibt sich zunächst, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass in Hinblick auf jene außerhalb dieses Widmungsgebietes errichteten, jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Wohngebäude, die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen sind. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern eben gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Mistlagerstätte und ein Stallgebäude grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, ROG zulässig sind, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden vergleiche , das oben zitierte Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081), wobei das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) nicht erst dann überschritten ist, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Slg. Nr. 13645/A, mit weiteren Nachweisen). Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten. Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorliegenden Widmung "Dorfgebiet". Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits in seinem oben schon zitierten Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081, auch ausgeführt hat, ist, soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, nur auf rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Frage der die Ortsüblichkeit übersteigenden zu erwartenden Geruchsimmissionen ist von einem Sachverständigen zu klären. Die Parteien sind zu dessen Stellungnahme zu hören.
Die zur Beurteilung der vorstehend aufgeworfenen Fragen erforderlichen Erhebungen wurden von der Gemeindebehörde jedoch nicht gepflogen. Die belangte Behörde unterlag daher auch keineswegs einem Rechtsirrtum, wenn sie diesen Umstand als gravierenden Verfahrensmangel zum Anlass ihrer aufhebenden Entscheidung machte. Aber auch im weiteren haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.
Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG gelten bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
Der für die Annahme eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne der oben zitierten Bestimmung erforderliche Errichtungszeitpunkt wurde von den Mitbeteiligten bereits in ihrem Antrag vom 22. September 1998 bestritten. Die gegenteiligen Erhebungsergebnisse wurden ihnen vor Bescheiderlassung niemals zur Kenntnis gebracht; sie wurden auch in das Ermittlungsverfahren in keiner Weise eingebunden.
Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Dass es sich bei diesen Umständen um "offenkundige" Tatsachen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG handle, kann nicht gesagt werden, da es nicht entscheidend darauf ankommt, dass lediglich der erkennenden Behörde entscheidungswesentliche Umstände "notorisch" sind. Ermittlungsverfahren und Feststellungen sind nur hinsichtlich solcher Tatsachen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG entbehrlich, die ganz allgemein und daher auch für den zur Rechtskontrolle berufenen Verwaltungsgerichtshof offenkundig sind ( vergleiche , dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, zu E 25 zu Paragraph 45, AVG abgedruckte Judikatur).
Es trifft somit auch zu, dass den Mitbeteiligten entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt wurde, von dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Sachverständigen bzw. der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und den in diesen Stellungnahmen verwerteten Sachverhaltsannahmen, deren Richtigkeit bereits im Antrag vom 22. September 1998 bestritten worden war, zur Kenntnis zu nehmen und dazu Äußerungen abzugeben. Beide Stellungnahmen wurden von der Gemeindebehörde dem von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheid zu Grunde gelegt, ohne dass die Mitbeteiligten zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären. Diese Vorgangsweise stellt eine grobe Verletzung des in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar vergleiche , hier die von Walter/Thienel, in op. cit. zu Paragraph 45, AVG unter E 318 ff zusammengefasste hg. Rechtsprechung).
Die aufgezeigten Verfahrensmängel erweisen sich aber auch als entscheidungswesentlich, weil nicht von vornherein gesagt werden kann, allfällige Einwendungen der Mitbeteiligten seien in jedem Falle unbeachtlich und unberechtigt.
Dadurch, dass die entscheidenden in den Bescheid aufgenommenen Erhebungsergebnisse den Mitbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme dazu nicht geboten worden waren, haftete dem Bescheid der Gemeindebehörde ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel an, welcher zu Recht von der belangten Behörde aufgegriffen und zum Anlass für die Aufhebung dieses Bescheides genommen wurde.
Insoweit die Gemeindebehörde mit dem Vorliegen eines rechtkräftigen Bewilligungsbescheides betreffend den Zubau und die Nutzung argumentiert hat, ist sie mit der belangten Behörde darauf zu verweisen, dass die Mitbeteiligten tatsächlich - trotz ihres diesbezüglichen Antrages bereits im Schriftsatz vom 22. September 1998 - nicht zu der die Errichtung des neuen Gebäudeteiles (Wirtschaftsgebäudes) und des Lagerschuppens betreffenden Bauverhandlung persönlich geladen wurden, obwohl es keinem Zweifel unterliegen kann, dass die Mitbeteiligten als Nachbarn einem diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren beizuziehen gewesen wären, ihnen aber jedenfalls der Bescheid hätte zugestellt werden müssen. Dass sie im Sinne des Paragraph 42, AVG ihre Parteistellung verloren hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der ohne ihre Mitwirkung ergangene aber nicht an sie zugestellte Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 1999 entfaltet daher den Mitbeteiligten gegenüber keine Rechtswirkungen.
All dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 30. März 2004

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verfahrensbestimmungen Allgemein Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Gutachten Parteiengehör Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X00

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWT_2002060173_20040330X00