Für die Frage, ob ein Bauvorhaben der Flächenwidmung entspricht, ist nur die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgeblich (vgl. das Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).Für die Frage, ob ein Bauvorhaben der Flächenwidmung entspricht, ist nur die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgeblich vergleiche das Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).