Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Geschäftszahl

2002/06/0173

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Mistlagerstätte und ein Stallgebäude grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk ROG zulässig sind, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden vergleiche E vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).