Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Geschäftszahl

2002/06/0173

Rechtssatz

Legt die Behörde ihrem Bescheid sachverständige Stellungnahmen zu Grunde, ohne dass die Parteien zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären, stellt dies eine grobe Verletzung des in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar.