Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Geschäftszahl

2002/06/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0081 E 31. Jänner 2002 RS 5

(hier nur erster Satz, ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist nur auf (aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht) rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Würde man hingegen ohne eine solche Einschränkung auf die tatsächliche Immissionslage Bedacht nehmen, müsste dies folgerichtig geradezu dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrundegelegt werden müssten.