Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0135

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0179 E 1. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (Hinweis: Stoll, BAO, Wien 1980, S 583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140135.X01

Im RIS seit

17.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1989140135_19921117X01

Rechtssatz für 89/14/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0135

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde die Rechtsfrage, ob die Einhebung von Abgabenschuldigkeiten unbillig ist, bejaht, so ist damit die Voraussetzung für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung gegeben. Bei solchen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den VwGH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Behörde insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Bescheides für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Bestimmungen entsprach oder nicht (Hinweis E 21.2.1990, 89/13/0044).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140135.X02

Im RIS seit

17.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1989140135_19921117X02

Rechtssatz für 89/14/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0135

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/05 90/09/0005 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen (Hinweis E 5.4.1965, 2041/64, VwSlg 6649 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140135.X03

Im RIS seit

17.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1989140135_19921117X03

Entscheidungstext 89/14/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0135

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 23. Juni 1989, GZ B 134-6/88, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 8.570 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 1. Jänner 1982 sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen (Möbelerzeugung) unter Anwendung der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in eine neu gegründete GmbH ein. Die Umgründung des Unternehmens und die Übertragung der Geschäftsführung an eine familienfremde Person waren Bedingungen der Steiermärkischen Landesregierung für die Übernahme einer Ausfallshaftung in der Höhe von 8 Mio S. Auf Grund der Überschuldung des Unternehmens konnte das gesetzliche Mindeststammkapital nur durch Aufwertung des vorhandenen Anlagevermögens aufgebracht werden. Auf den durch diese Aufwertung entstandenen Veräußerungsgewinn entfiel unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Paragraph 37, EStG 1972 Einkommensteuer in der Höhe von 1,361.194 S.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 1983 begehrte der Beschwerdeführer die Nachsicht dieses Betrages. Die Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24. August 1987 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 7. November 1983 verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 22. September 1987 löschte das Finanzamt einen Teilbetrag der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 800.000 S durch Abschreibung gemäß Paragraph 235, Absatz eins, BAO.

Am 8. Oktober 1985 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Im Juli 1986 verfügte der Masseverwalter die Schließung des Betriebes der GmbH.

Am 13. Oktober 1987 brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Nachsichtsansuchen hinsichtlich des noch aushaftenden Betrages in der Höhe von 580.561 S mit der Begründung ein, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich mittlerweile zu seinen Ungunsten verändert. Seit 1. Juni 1987 erhalte er eine monatliche Pension von 7.180 S netto. Davon habe er Fixkosten von 2.315 S zu bestreiten. Bei Pfändung der Pensionsbezüge bis auf das Existenzminimum sei sein Nahrungsstand ernstlich gefährdet. Gegenüber der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er außer der genannten Pension keine Einkünfte erziele, kein Vermögen besitze und nur gegenüber dem Finanzamt Schulden habe.

Mit Bescheid vom 27. April 1988 wurde das Nachsichtsansuchen vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, da nach Eröffnung des Konkurses und Ablehnung des Zwangsausgleiches nun feststehe, daß er niemals auch nur über Teile des Veräußerungsgewinnes verfügen werde können, sei die Nachsicht schon aus diesem Grund zu gewähren.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, neben seiner wirtschaftlichen Lage sei auch sein bisheriges Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde zu berücksichtigen. Bis zur Vorschreibung der Einkommensteuer aus dem Veräußerungsgewinn des Jahres 1981 sei dieses Verhalten als vorbildlich zu bezeichnen. Seit 7. November 1983 hätten Einbringungserfolge nur mehr durch Lohnpfändungen bzw Aufrechnungen mit Guthaben aus Jahresausgleichen erzielt werden können, weshalb eine Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten nicht in Betracht käme.

Diesen Ausführungen erwiderte der Beschwerdeführer im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, er sei als Minderheitsgesellschafter der GmbH nicht in der Lage gewesen, Behebungen aus dem Betriebsvermögen zu tätigen und Überweisungen an das Finanzamt durchzuführen. Sein Gehalt habe gerade zur Bestreitung des notwendigsten Lebensunterhaltes gereicht. Gewinne habe die GmbH nie erzielt und daher auch nicht ausgeschüttet. Bis zur Eröffnung des Konkurses habe er ein Gehalt als Arbeitnehmer der GmbH erhalten. Dieses habe vom 1. Oktober 1984 bis 28. Februar 1985 11.000 S und vom 1. März 1985 bis 31. Oktober 1985 11.495 S, jeweils brutto pro Monat, betragen, wobei das Gehalt im Jahr 1985 nur mehr sporadisch ausbezahlt worden sei. Mit der Konkurseröffnung habe der Masseverwalter das Dienstverhältnis sofort beendet. Ab diesem Zeitpunkt habe er nur mehr über Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung bzw als Pensionist verfügt. Die Rüge der Abgabenbehörde betreffend sein "bisheriges steuerliches Verhalten" gehe daher an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Überdies habe er bis zur Erledigung seines ersten Nachsichtsansuchens am 24. August 1987 mit einem für ihn positiven Ergebnis rechnen können.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1989 löschte das Finanzamt einen weiteren Teilbetrag der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 245.000 S durch Abschreibung gemäß Paragraph 235, Absatz eins

BAO.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Nachsichtsansuchen unter Hinweis auf eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der gesamten noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten mit der Begründung ab, deren Einhebung sei nach der Lage des Falles zwar unbillig, bei Ausübung des freien Ermessens sei aber den Gründen der Zweckmäßigkeit der Vorzug vor jenen der Billigkeit zu geben. Der Beschwerdeführer habe nämlich freiwillig überhaupt nichts zur Rückstandsminderung beigetragen. Die Zahlungseingänge hätten nur durch Zwangsmittel erreicht werden können. Eine Begünstigung des Beschwerdeführers hätte daher eine Benachteiligung jener Abgabepflichtigen dargestellt, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für die Ermessensentscheidung kein Raum mehr, weswegen der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Nur wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes bejaht, hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.

Wie sich nun aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde die Rechtsfrage, ob die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten im vorliegenden Fall unbillig ist, bejaht, womit die Voraussetzung für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung gegeben ist. Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Behörde insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1990, 89/13/0044, mwA).

Als Begründung dafür, warum die belangte Behörde das ihr durch Paragraph 236, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen nicht im für den Beschwerdeführer positiven Sinn gehandhabt hat, führt sie lediglich aus, der Beschwerdeführer habe freiwillig nichts zur Rückstandsminderung beigetragen. Die Zahlungseingänge hätten nur durch Zwangsmittel erreicht werden können. Eine Begünstigung des Beschwerdeführers hätte daher eine Benachteiligung jener Abgabepflichtigen dargestellt, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen und bemüht seien, nach ihren Kräften etwas zur Tilgung ihrer Abgabenschulden beizutragen. Dieser Wille sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen.

Diese Argumentation allein vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Die belangte Behörde hat sich nämlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht auseinandergesetzt, wonach er seit dem Zeitpunkt der Umgründung seines Unternehmens zunächst nur über ein äußerst minimales Gehalt und in der Folge über eine noch wesentlich geringere Pension habe verfügen können und daher nicht in der Lage gewesen sei, Überweisungen an die Abgabenbehörde zu tätigen. Wenn die belangte Behörde ausgeführt hat, die Zahlungseingänge des Beschwerdeführers hätten nur durch Zwangsmittel erreicht werden können, so ignoriert sie, daß bereits das erste Nachsichtsansuchen vom 12. Oktober 1983 - noch vor dessen Erledigung - mit dem Bescheid betreffend "Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen" vom 7. November 1983 "beantwortet" wurde. Auf Grund der in der Folge durchgeführten Pfändung hatte der Beschwerdeführer mangels das Existenzminimum übersteigender Mittel keine ihm anzulastende Gelegenheit, freiwillig etwas zur Rückstandsminderung beizutragen. Beim Vergleich des Beschwerdeführers mit jenen Abgabepflichtigen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, hätte die belangte Behörde auch das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Umgründung seines Unternehmens, das nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vorbildlich gewesen ist, zu berücksichtigen gehabt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe freiwillig nichts zur Rückstandsminderung beigetragen bzw der Wille, nach seinen Kräften etwas zur Tilgung seiner Abgabenschulden beizutragen, sei bei ihm nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Da sich nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben. Zwar unterließ es der Beschwerdeführer, diese Rechtswidrigkeit ausdrücklich geltend zu machen. Wesentliche Verfahrensmängel sind jedoch nach ständiger hg Rechtsprechung auch von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 591).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,. Der Artikel römisch drei, Absatz 2, dieser Verordnung kommt nicht zur Anwendung, weil in der Beschwerde nur ein Teil jenes Betrages begehrt wurde, der im Zeitpunkt der Einbringung derselben als Pauschbetrag festgesetzt war. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur in jener Höhe zuzusprechen, in der Stempelgebühren für Schriftsätze und Beilagen, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, zu entrichten waren.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140135.X00

Im RIS seit

17.11.1992

Dokumentnummer

JWT_1989140135_19921117X00