Ein Bescheid, der auf einer für die Partei klar erkennbaren, offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht, die von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit (gemäß der Aktenlage) -
bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden. bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden.