Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1989

Geschäftszahl

89/03/0013

Rechtssatz

Auch ein Bescheid, mit dem von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt wird, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.