Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1989

Geschäftszahl

89/03/0013

Rechtssatz

Ausführungen über die Zulässigkeit einer Berichtigung der Tatzeit einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO durch die Berufungsbehörde mit Berichtigungsbescheid (hier: Erkennbarkeit der richtigen Tatzeit aus der Anzeige; die Unterlassung der Akteneinsicht, die von der Behörde nicht verweigert wurde, geht zu Lasten der Partei).