Das Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei willkürlich erfolgt und habe ausschließlich den Zweck, das Bauvorhaben des Bauwerbers zu Fall zu bringen, ist für sich allein nicht geeignet, den VwGH zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim VfGH zu veranlassen, da sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon dann als gesetzwidrig erweist, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes (hier nach § 9 Abs 1 und 2 Krnt GemeindeplanungsG) vorliegen oder nicht (hier keine Bedenken gegen die VO betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes).Das Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei willkürlich erfolgt und habe ausschließlich den Zweck, das Bauvorhaben des Bauwerbers zu Fall zu bringen, ist für sich allein nicht geeignet, den VwGH zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim VfGH zu veranlassen, da sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon dann als gesetzwidrig erweist, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes (hier nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 Krnt GemeindeplanungsG) vorliegen oder nicht (hier keine Bedenken gegen die VO betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes).