Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Geschäftszahl

88/05/0063

Rechtssatz

Weder die Krnt BauO noch das Krnt GemeindeplanungsG kennt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Rechtslage im Zeitpunkt der (Berufungsentscheidung) Entscheidung maßgeblich ist.