Der Diebstahl kann, auch wenn er in der demonstrativen Aufzählung des § 66 Abs 2 KFG 1967 nur in der Begehungsform des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB) genannt ist, auch ohne diese Qualifikation unter anderen bestimmten Umständen als bestimmte Tatsache herangezogen werden, wobei jeweils der Grad der Verwerflichkeit des als erwiesen angenommenen Verhaltens, nach dem die Frage der Gleichwertigkeit beurteilt werden kann, ausschlaggebend ist. (Hinweis auf E vom 24.4.1985, 84/11/0109, 8.7.1983, 82/11/0339)Der Diebstahl kann, auch wenn er in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 nur in der Begehungsform des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB) genannt ist, auch ohne diese Qualifikation unter anderen bestimmten Umständen als bestimmte Tatsache herangezogen werden, wobei jeweils der Grad der Verwerflichkeit des als erwiesen angenommenen Verhaltens, nach dem die Frage der Gleichwertigkeit beurteilt werden kann, ausschlaggebend ist. (Hinweis auf E vom 24.4.1985, 84/11/0109, 8.7.1983, 82/11/0339)