Verwaltungsgerichtshof
26.04.1988
87/11/0229
GRS wie 85/11/0274 E 16. April 1986 RS 2
(hier: Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch)
Der Diebstahl kann, auch wenn er in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 nur in der Begehungsform des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB) genannt ist, auch ohne diese Qualifikation unter anderen bestimmten Umständen als bestimmte Tatsache herangezogen werden, wobei jeweils der Grad der Verwerflichkeit des als erwiesen angenommenen Verhaltens, nach dem die Frage der Gleichwertigkeit beurteilt werden kann, ausschlaggebend ist. (Hinweis auf E vom 24.4.1985, 84/11/0109, 8.7.1983, 82/11/0339)