Verwaltungsgerichtshof
26.04.1988
87/11/0229
GRS wie 86/11/0171 E 22. September 1987 RS 6
Allfällige "Milderungsgründe", wie ein "sofortiges Geständnis" sind, weil es sich beim Entziehungsverfahren um kein Strafverfahren handelt, für die Bemessung der Entziehungsdauer unbeachtlich, es sei denn, dass sie von den Wertungskriterien des Paragraph 66, Absatz 3, KFG erfasst sind. Dies trifft z.B. für "die besondere Vorsicht beim Fahren anlässlich der Kontrolle", im Zuge derer eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, zu.