Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Geschäftszahl

87/11/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0171 E 22. September 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Allfällige "Milderungsgründe", wie ein "sofortiges Geständnis" sind, weil es sich beim Entziehungsverfahren um kein Strafverfahren handelt, für die Bemessung der Entziehungsdauer unbeachtlich, es sei denn, dass sie von den Wertungskriterien des Paragraph 66, Absatz 3, KFG erfasst sind. Dies trifft z.B. für "die besondere Vorsicht beim Fahren anlässlich der Kontrolle", im Zuge derer eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, zu.