Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Geschäftszahl

87/11/0229

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Bemessung der Zeit der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bfrs mit 3 Jahren - Anlass für die Verkehrsunzuverlässigkeit war der Diebstahl eines Tresors aus einem Bürogebäude in Gemeinschaft mit anderen, wobei das Kfz des Bfrs zum Transport verwendet wurde - auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen, unter denen die Tat begangen wurde, und der bisherigen Unbescholtenheit des Bfrs erheblich zu hoch ist.