Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Geschäftszahl

87/11/0229

Rechtssatz

Für die Festsetzung der Zeit gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG finden die Bestimmungen des VStG (und damit auch des Paragraph 19, VStG) keine Anwendung, da es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine (in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängte) Strafe handelt.