Verwaltungsgerichtshof
26.04.1988
87/11/0229
Für die Festsetzung der Zeit gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG finden die Bestimmungen des VStG (und damit auch des Paragraph 19, VStG) keine Anwendung, da es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine (in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängte) Strafe handelt.