Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Geschäftszahl

87/11/0229

Rechtssatz

Da es sich beim Führerscheinentzug um eine Sicherungsmaßnahme handelt, haben spezial- bzw. generalpräventive Überlegungen ebenso wie die Tatsache, dass vom Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt wurde, keine Bedeutung. Weiters haben Umstände beruflicher Natur gegenüber dem Zweck der angeordneten Sicherungsmaßnahme zum Schutze anderer Personen zurückzutreten.