Verwaltungsgerichtshof
26.04.1988
87/11/0229
Da es sich beim Führerscheinentzug um eine Sicherungsmaßnahme handelt, haben spezial- bzw. generalpräventive Überlegungen ebenso wie die Tatsache, dass vom Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt wurde, keine Bedeutung. Weiters haben Umstände beruflicher Natur gegenüber dem Zweck der angeordneten Sicherungsmaßnahme zum Schutze anderer Personen zurückzutreten.