Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung des behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechtes. Diese Voraussetzung muss wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim VwGH eingebracht wird (Hinweis auf B 17.10.1978, 0730/76, VwSlg 9658 A/1978, B 24.11.1980, 2675/80).Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde gem Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung des behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechtes. Diese Voraussetzung muss wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim VwGH eingebracht wird (Hinweis auf B 17.10.1978, 0730/76, VwSlg 9658 A/1978, B 24.11.1980, 2675/80).