Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1987

Geschäftszahl

87/11/0115

Rechtssatz

Auch wenn die Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 nicht eingehalten wurde, ist es der Behörde nicht verwehrt, (nachträglich) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses auszusetzen (Hinweis auf E 20.9.1987, 87/11/0053).