Verwaltungsgerichtshof
04.12.1987
87/11/0115
Auch wenn die Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 nicht eingehalten wurde, ist es der Behörde nicht verwehrt, (nachträglich) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses auszusetzen (Hinweis auf E 20.9.1987, 87/11/0053).