Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1987

Geschäftszahl

87/11/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0030 E 20. Dezember 1983 VwSlg 11272 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Trotz Fehlens einer dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 56, AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen.