Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1987

Geschäftszahl

87/11/0115

Rechtssatz

War im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen wurde, der Führerschein (auf Grund des Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967) schon wieder ausgefolgt, so besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr, sodass die Beschwerde (insofern) zurückzuweisen ist.