Verwaltungsgerichtshof
04.12.1987
87/11/0115
Bei dem auf Grund einer Vorstellung rechtzeitig eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, das erst mit der Erlassung des Vorstellungsbescheides beendet wird, mit dem (auch) über das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides entschieden wird. Auf eine Erledigung der Vorstellung trotz Aussetzung des Verfahrens wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen gem Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 besteht daher kein Rechtsanspruch. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied, ob sich die Erlassung des Mandatsbescheides auf den 1. oder auf den 2. Fall des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 gründet.