Verwaltungsgerichtshof
04.12.1987
87/11/0115
Die Behörde trifft hinsichtlich einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nur dann eine Entscheidungspflicht, wenn dieser nicht gem Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist (Hinweis auf E 11.4.1984, 82/11/0358).