Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1987

Geschäftszahl

87/11/0115

Rechtssatz

Die Behörde trifft hinsichtlich einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nur dann eine Entscheidungspflicht, wenn dieser nicht gem Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist (Hinweis auf E 11.4.1984, 82/11/0358).