Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1987

Geschäftszahl

87/11/0115

Rechtssatz

Der Anspruch, dass der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gem Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 abgewiesen wird, enthält das feststellende Element, dass der Mandatsbescheid nicht nach dieser Gesetzesstelle außer Kraft getreten ist, und hat daher bindende Wirkung für den noch ausständigen Vorstellungsbescheid. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen Ausspruch kann daher (trotz der inzwischen erfolgten Ausfolgung des Führerscheines) nicht verneint werden.