§ 21 Abs 2 VStG ermächtigt die Organe der öffentlichen Aufsicht trotz des Wortes "können" nicht zur Ermessensübung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle hat der Besch einen Rechtsanspruch darauf, dass das einschreitende Organ der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung eines Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absieht. Dem steht auch die Judikatur des VwGH zu § 50 VStG nicht entgegen, nach der kein subjektives Recht darauf besteht, nach § 50 VStG mit einer Organstrafverfügung bestraft zu werden (Hinweis E 13.6.1986, 86/18/0109), weil § 21 Abs 2 VStG als lex specialis zu § 50 VStG angesehen werden muss.Paragraph 21, Absatz 2, VStG ermächtigt die Organe der öffentlichen Aufsicht trotz des Wortes "können" nicht zur Ermessensübung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle hat der Besch einen Rechtsanspruch darauf, dass das einschreitende Organ der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung eines Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absieht. Dem steht auch die Judikatur des VwGH zu Paragraph 50, VStG nicht entgegen, nach der kein subjektives Recht darauf besteht, nach Paragraph 50, VStG mit einer Organstrafverfügung bestraft zu werden (Hinweis E 13.6.1986, 86/18/0109), weil Paragraph 21, Absatz 2, VStG als lex specialis zu Paragraph 50, VStG angesehen werden muss.