(3)Absatz 3Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.Bei Übertretungen des Paragraph 99, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, auf Freilandstraßen, des Paragraph 102, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 3, dritter Satz, des Paragraph 106, Absatz eins a,, 1b, 1e und Absatz 4, sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 98,) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann Paragraph 50, VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 7 a und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, kann Paragraph 50, VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.