Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1989

Geschäftszahl

85/18/0153

Rechtssatz

Aus einer Zusage des die Fahrzeugkontrolle durchführenden Organes der öffentlichen Aufsicht gegenüber dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, bei fristgerechter Vorlage des Verbandzeuges von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung der Anzeige abzusehen, kann nicht abgeleitet werden, die - bereits vorher verwirklichte - Tat sei unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 VStG begangen worden (Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).