(12)Absatz 12Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung
des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,des Paragraph 36, Litera a, oder des Paragraph 82, Absatz eins bis 3,
des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,des Paragraph 36, Litera b, oder des Paragraph 82, Absatz 4,, unbeschadet des Paragraph 51, Absatz 3,,
des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,des Paragraph 36, Litera c,, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
des § 64 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz, des § 75a lit. a oder c, des § 85 oder des § 96 Abs. 6,des Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz, des Paragraph 75 a, Litera a, oder c, des Paragraph 85, oder des Paragraph 96, Absatz 6,,
des § 75a lit. b oder des Abs. 3 dritter Satz, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,des Paragraph 75 a, Litera b, oder des Absatz 3, dritter Satz, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
des Abs. 5 lit. a, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen wurde,des Absatz 5, Litera a,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn der Führerschein gemäß Paragraph 76, vorläufig abgenommen wurde,
des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,des Paragraph 101,, des Paragraph 104, oder des Paragraph 106,, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist.des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist.
Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, f oder h auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der Litera d,, f oder h auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.