Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1989

Geschäftszahl

85/18/0153

Rechtssatz

Nach stRSp des VwGH ermächtigt Paragraph 21, VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.