(3)Absatz 3,Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7, 7a und 8 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a und Abs. 4 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 7, 7 a und 8 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, des Paragraph 99, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, auf Freilandstraßen, des Paragraph 102, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 3, dritter Satz, des Paragraph 106, Absatz eins a und Absatz 4, sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 98,) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann Paragraph 50, VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.