Die Bindung des VwGH an die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Bfr verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), ist durch Art 131 Abs1 Z 1 B-VG vorgegeben. Die unabhängig von der Geltendmachung als Beschwerdepunkt vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist insoweit verfassungskonform, als es typisch betrachtet darum geht, dem Bfr die Möglichkeit einer Entscheidung der nach den Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit berufenen Behörde zu wahren. Der VwGH kann nur dann einen Bescheid, den die nach den Verwaltungsvorschriften oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften an sich örtlich und sachlich zuständigen Behörde nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 1 und 2 VwGG gesetzten Frist erlassen hat von Amts wegen aufheben, wenn der Bfr diese Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Beschwerdepunkt geltend gemacht hat.Die Bindung des VwGH an die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Bfr verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), ist durch Artikel 131, Abs1 Ziffer eins, B-VG vorgegeben. Die unabhängig von der Geltendmachung als Beschwerdepunkt vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist insoweit verfassungskonform, als es typisch betrachtet darum geht, dem Bfr die Möglichkeit einer Entscheidung der nach den Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit berufenen Behörde zu wahren. Der VwGH kann nur dann einen Bescheid, den die nach den Verwaltungsvorschriften oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften an sich örtlich und sachlich zuständigen Behörde nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 VwGG gesetzten Frist erlassen hat von Amts wegen aufheben, wenn der Bfr diese Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Beschwerdepunkt geltend gemacht hat.