Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1981

Geschäftszahl

1191/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0495/78 E 17. Mai 1978 VwSlg 9558 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn die Zustellung des nachgeholten Bescheides wegen eines (selbst pflichtwidrigen) Verhaltens der Partei erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 erfolgt, muß der nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der bel. Behörde aufgehoben werden, wenn der Bfr diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (Anwendung der Grundsätze des E des VS vom 16.3.1977, 0752/76).