Stehen mehrere ein gemeinsames Verfahren abschließende Bescheide insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, daß die Erteilung eines Rechtes an einen Bewerber die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber ausschließt, sind alle in diesem Verfahren erlassenen Bescheide, mit denen über die Anträge der Bewerber abgesprochen wird, als eine einheitliche Erledigung anzusehen. Es haben alle in diesem Verfahren aufgetretenen Bewerber, also Parteien im Sinne des § 8 AVG, auch die aus diesem Parteienrecht entspringenden Rechte für die Verfahren vor dem VwGH.Stehen mehrere ein gemeinsames Verfahren abschließende Bescheide insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, daß die Erteilung eines Rechtes an einen Bewerber die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber ausschließt, sind alle in diesem Verfahren erlassenen Bescheide, mit denen über die Anträge der Bewerber abgesprochen wird, als eine einheitliche Erledigung anzusehen. Es haben alle in diesem Verfahren aufgetretenen Bewerber, also Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG, auch die aus diesem Parteienrecht entspringenden Rechte für die Verfahren vor dem VwGH.