Verwaltungsgerichtshof
31.10.1978
1785/78
GRS wie 1710/55 E 15. Dezember 1955 RS 1
Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B 11.7.1950, 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).