Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1978

Geschäftszahl

1785/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2586/54 E 5. Juni 1956 Vwslg 4084 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides ihrerseits den erstinstanzlichen (Titel) Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behebt und ein neuerlicher Bescheid nach den nunmehrigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr erlassen werden kann. Ist der Titelbescheid weggefallen, dann ist auch die Vollstreckung zur Hereinbringung der mit einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.