Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1108/77
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1475/50 B 18. September 1950 RS 1
Stammrechtssatz
Der VwGH ist im Verhältnis zu der belangten Behörde nicht Instanz, kann daher in der Sache nicht entscheiden, sondern ist nur zur Überprüfung eines durch die Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig gewordenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde zuständig, welcher Aufgabe er durch Fällung eines kassatorischen Erkenntnisses nachkommt.
Schlagworte
Beweiswürdigung Ermessen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001108.X02
Dokumentnummer
JWR_1977001108_19781024X02