Verwaltungsgerichtshof
24.10.1978
1108/77
GRS wie 1475/50 B 18. September 1950 RS 1
Der VwGH ist im Verhältnis zu der belangten Behörde nicht Instanz, kann daher in der Sache nicht entscheiden, sondern ist nur zur Überprüfung eines durch die Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig gewordenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde zuständig, welcher Aufgabe er durch Fällung eines kassatorischen Erkenntnisses nachkommt.