Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1978

Geschäftszahl

1108/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1475/50 B 18. September 1950 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH ist im Verhältnis zu der belangten Behörde nicht Instanz, kann daher in der Sache nicht entscheiden, sondern ist nur zur Überprüfung eines durch die Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig gewordenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde zuständig, welcher Aufgabe er durch Fällung eines kassatorischen Erkenntnisses nachkommt.