Die Beamten der Funkstreife A der Bundespolizeidirektion Graz erstatteten am 25. Jänner 1966 folgende Anzeige: Am 25. Jänner 1966 um 12.12 Uhr sei der Funkstreife befohlen worden, zur „X-Tankstelle“ in Graz, Riesstraße Nr. 270, zu fahren, weil dort ein Mann randaliere. Nach dem Eintreffen der Funkstreife habe der Tankwart JW mitgeteilt, kurz vorher sei ein Personenkraftwagen vor der Tankstelle vorgefahren, dessen alkoholisierter Lenker nach Betreten des Dienstraumes der Tankstelle die Herausgabe einer Hundert-Schilling-Note verlangt habe. Der Lenker habe eine drohende Haltung eingenommen und gesagt: „Wenn du mir das Geld nicht gibst, schlage ich dir die Zähne ein!“. Der Tankwart, in der Furcht, die Drohung könnte wahrgemacht werden, habe daraufhin die Kasse versperrt. Der Lenker des Personenkraftwagens, der nunmehrige Beschwerdeführer, habe eine im Raum befindliche Korbflasche ergriffen und sie mit Wucht auf den Tisch gestellt. Anschließend habe der Beschwerdeführer einen Plattenspieler ebenfalls mit Wucht auf den Tisch gestellt, wobei der Plattenspieler beschädigt worden sei. Der Anzeiger JW habe daraufhin den Dienstraum der Tankstelle verlassen und vom Cafe „E“ aus die Polizei benachrichtigt. Der Beschwerdeführer sei von der Funkstreife um 12.35 Uhr in Graz, Riesstraße 254, in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen und zur Tankstelle zurückgebracht worden, wobei er angab, er habe die 100,-- S nur ausleihen wollen. Während der Befragung in der Tankstelle sei der Beschwerdeführer in Angriffstellung auf den im Raum befindlichen Polizeirayonsinspektor AG zugegangen, wobei er laut schreiend und mit den Händen gestikulierend gesagt habe: „Du hast ja ein Glück, daß du einen Lederrock mit roten Aufschlägen hast, denn ich kenne dich von einer früheren Amtshandlung her, wo du mich unschuldig eingesperrt und vor das Gericht gebracht hast. Ich habe auch von dir geheime Bilder gemacht, die ich bei passender Gelegenheit vorzeigen werde!“. Während dieses Vorganges habe der Beschwerdeführer in der Tankstelle derart laut geschrien, daß sich mehrere Fahrzeuglenker vor der Eingangstür versammelten und Ohrenzeugen des Vorfalles wurden. Während der anschließenden Fahrt zur Polizeidirektion zwecks Vorführung zum Polizeiarzt (der Beschwerdeführer habe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt) habe der Beschwerdeführer die Rückenlehne des rechten Vordersitzes des Polizei-Personenkraftwagens mehrmals nach vorn geschoben, sodaß der Lenker des Funkstreifenwagens in der sicheren Fahrweise beeinträchtigt worden sei. Auf eine diesbezügliche Aufforderung, sein Verhalten einzustellen, habe der Beschwerdeführer den Polizeirayonsinspektor AG mit den Worten beschimpft: „Du Schwein, mit dir werde ich auch noch fertig!“. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Verantwortung angegeben, er habe sich vom Tankwart nur 100,-- S ausleihen wollen und habe nicht gedroht, ihm die Zähne einzuschlagen. Den in der Tankstelle befindlichen Plattenspieler und die Korbflasche habe er nicht angerührt. Auch habe nicht er das Fahrzeug gelenkt, sondern ein Bekannter. Außerdem habe er sich zu einer Amtsehrenbeleidigung nur hinreissen lassen, weil ihn Polizeirayonsinspektor AG schon einmal habe hineinlegen wollen.
Nach Vernehmung des Beschwerdeführers und des Zeugen JW erkannte die Bundespolizeidirektion Graz mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 28. Jänner 1966 den Beschwerdeführer für schuldig, am 25. Jänner 1966 um 12.35 Uhr in Graz, Riesstraße 254, bei der dortigen Tankstelle durch lautes Schreien sowie hernach im Polizeifunkstreifenwagen durch eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Sicherheitswachebeamten Verwaltungsübertretungen nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 und zwar 1) eine Ordnungsstörung, 2) eine Anstandsverletzung und 3) eine Lärmerregung begangen zu haben. Gemäß Art. VIII leg. cit. verhängte die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von je acht Tagen für jede der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretungen seien auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung der Beamten der Funkstreife, der unter Diensteid gemachten Aussage des Polizeirayons, Inspektors AG sowie der Zeugenaussage des JW erwiesen. Der Beschwerdeführer bestreite entschieden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und rechtfertige sich mit seiner Erregung. Er bestreite auch, die beleidigende Äußerung zu Polizeirayonsinspektor AG ausgesprochen zu haben. Die Behörde habe gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 die oben angeführten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angenommen, weil die Behörde den Aussagen der Zeugen mehr Wahrheitswert beigemessen habe als der Rechtfertigung des Beschwerdeführers.Nach Vernehmung des Beschwerdeführers und des Zeugen JW erkannte die Bundespolizeidirektion Graz mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 28. Jänner 1966 den Beschwerdeführer für schuldig, am 25. Jänner 1966 um 12.35 Uhr in Graz, Riesstraße 254, bei der dortigen Tankstelle durch lautes Schreien sowie hernach im Polizeifunkstreifenwagen durch eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Sicherheitswachebeamten Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 und zwar 1) eine Ordnungsstörung, 2) eine Anstandsverletzung und 3) eine Lärmerregung begangen zu haben. Gemäß Artikel römisch acht, leg. cit. verhängte die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von je acht Tagen für jede der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretungen seien auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung der Beamten der Funkstreife, der unter Diensteid gemachten Aussage des Polizeirayons, Inspektors AG sowie der Zeugenaussage des JW erwiesen. Der Beschwerdeführer bestreite entschieden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und rechtfertige sich mit seiner Erregung. Er bestreite auch, die beleidigende Äußerung zu Polizeirayonsinspektor AG ausgesprochen zu haben. Die Behörde habe gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 die oben angeführten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angenommen, weil die Behörde den Aussagen der Zeugen mehr Wahrheitswert beigemessen habe als der Rechtfertigung des Beschwerdeführers.
Gegen dieses mündlich verkündete Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mündlich Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes 2) des Schuldspruches nach Art. VIII (Anstandsverletzung) Folge gab und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 einstellte. Der Schuldspruch hinsichtlich der Ordnungsstörung und der Lärmerregung blieb jedoch aufrecht. In der Begründung wurde ausgeführt, der Tatbestand der öffentlichen Ordnungsstörung und der ungebührlichen störenden Lärmerregung sei auf Grund der Anzeige, die teilweise auf einer dienstlichen Wahrnehmung beruhe, in Verbindung mit den Angaben des Zeugen JW als erwiesen anzunehmen. Hingegen sei nach Auffassung der belangten Behörde der Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung nicht gegeben, weil der beleidigenden Äußerung des Beschwerdeführers im Funkstreifenwagen das Moment der Öffentlichkeit gefehlt habe und nicht schon als grober Verstoß gegen die allgemeinen Sittengrundsätze angesehen werden könne, sodaß bei dieser Beweislage das Verfahren einzustellen gewesen sei. Darüber hinaus sei die vorliegende Berufung jedoch unbegründet und insbesondere nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt für die Schuldsprüche in Punkt 1) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu widerlegen. Die verhängten Arreststrafen würden im Sinne des § 19 VStG 1950 als angemessen erachtet.Gegen dieses mündlich verkündete Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mündlich Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes 2) des Schuldspruches nach Artikel römisch acht, (Anstandsverletzung) Folge gab und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 einstellte. Der Schuldspruch hinsichtlich der Ordnungsstörung und der Lärmerregung blieb jedoch aufrecht. In der Begründung wurde ausgeführt, der Tatbestand der öffentlichen Ordnungsstörung und der ungebührlichen störenden Lärmerregung sei auf Grund der Anzeige, die teilweise auf einer dienstlichen Wahrnehmung beruhe, in Verbindung mit den Angaben des Zeugen JW als erwiesen anzunehmen. Hingegen sei nach Auffassung der belangten Behörde der Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung nicht gegeben, weil der beleidigenden Äußerung des Beschwerdeführers im Funkstreifenwagen das Moment der Öffentlichkeit gefehlt habe und nicht schon als grober Verstoß gegen die allgemeinen Sittengrundsätze angesehen werden könne, sodaß bei dieser Beweislage das Verfahren einzustellen gewesen sei. Darüber hinaus sei die vorliegende Berufung jedoch unbegründet und insbesondere nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt für die Schuldsprüche in Punkt 1) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu widerlegen. Die verhängten Arreststrafen würden im Sinne des Paragraph 19, VStG 1950 als angemessen erachtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 1.000,-- oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 1.000,-- oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde „in gesetzwidriger Ausübung ihres freien Ermessens an Stelle einer dem Sachverhalt nach gerechtfertigten Geldstrafe eine überhöhte Arreststrafe verhängt“ habe. Es sei verfassungsmäßig bedenklich - so führt der Beschwerdeführer weiter aus - daß Verwaltungsbehörden erster Instanz, noch dazu durch einen Nichtjuristen, unbedingte Arreststrafen nahezu in der vollen Höhe der oberen Strafsatzgrenze bei nicht einschlägigen Vorstrafen verhängten, während die Strafgerichte bei Delikten, die mit Arreststrafen von ein und mehr Jahren bedroht seien, lediglich geringfügige Geldstrafen verhängten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, ist die Strafbemessung grundsätzlich der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Gesetz primär mit Arrest bestraft werden können und die Behörde im vorliegenden Fall die im § 19 VStG 1950 angeführten Umstände berücksichtigt hat - der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht auch keine Rüge vorgebracht -, konnte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der primär verhängten Arreststrafe und der Strafhöhe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, ist die Strafbemessung grundsätzlich der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Gesetz primär mit Arrest bestraft werden können und die Behörde im vorliegenden Fall die im Paragraph 19, VStG 1950 angeführten Umstände berücksichtigt hat - der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht auch keine Rüge vorgebracht -, konnte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der primär verhängten Arreststrafe und der Strafhöhe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen.
Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Mißverhältnis zwischen den von den Gerichten und von den Verwaltungsbehörden verhängten Strafen ist zu sagen, daß sich die Verwaltungsstrafen, und zwar sowohl Strafmittel als auch der Strafsatz, ausschließlich nach den Verwaltungsvorschriften richten. Daß im vorliegenden Beschwerdefall der anzuwendende Strafrahmen von maximal zwei Woche Arrest für jede einzelne Verwaltungsübertretung überschritten wurde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte die im Hinblick auf den klaren Gesetzesinhalt auch gar nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1965, Zl. 447/64, vom 16. November 1965, Zl. 854/65, vom 27. Juni 1966, Zl. 1985/65, sowie vom 9. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1507/A).Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Mißverhältnis zwischen den von den Gerichten und von den Verwaltungsbehörden verhängten Strafen ist zu sagen, daß sich die Verwaltungsstrafen, und zwar sowohl Strafmittel als auch der Strafsatz, ausschließlich nach den Verwaltungsvorschriften richten. Daß im vorliegenden Beschwerdefall der anzuwendende Strafrahmen von maximal zwei Woche Arrest für jede einzelne Verwaltungsübertretung überschritten wurde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte die im Hinblick auf den klaren Gesetzesinhalt auch gar nicht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1965, Zl. 447/64, vom 16. November 1965, Zl. 854/65, vom 27. Juni 1966, Zl. 1985/65, sowie vom 9. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1507/A).
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß ihm zwar eine Ordnungsstörung und Lärmerregung an einem öffentlichen Ort vorgeworfen werde, daß aber weder aus dem Polizeiprotokoll noch aus der „Niederschrift im Verwaltungsverfahren“ noch aus den ergangenen Bescheiden zu entnehmen sei, inwiefern es sich bei der Tankstelle um einen öffentlichen Ort gehandelt haben sollte, zumal in Lehre und Rechtsprechung ständig die Ansicht vertreten sei, daß als „öffentlicher Ort“ nur Straßen, Plätze, Höfe oder ähnliche Lokalitäten angesehen werden könnten.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, da - wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen, beispielsweise im Erkenntnis vom 8. Februar 1965, Zl. 1330/64, ausgeführt hat - als öffentlicher Ort im Sinne des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 jeder Ort zu gelten hat, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden nach Annahme der belangten Behörde im Büroraum der Tankstelle (Tankstellendienstraum) begangen, mithin an einem Ort, der nicht ausschließlich privaten Zwecken dient und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens jederzeit von jedermann betreten werden kann. Da die Ansicht des Beschwerdeführers, eine Ordnungsstörung könne nur auf Straßen, Plätzen, Höfen usw. stattfinden, aber unzutreffend ist, erscheint die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausreichend gedeckt. Es mag zugegeben werden, daß die Formulierung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, dessen Inhalt - soweit er die Punkte 1 und 3 betrifft - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, der Beschwerdeführer habe „bei der dortigen Tankstelle“ eine Ordnungsstörung und eine Lärmerregung im Sinne des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 begangen, den in der Begründung als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinsichtlich des Tatortes (Tankstellendienstraum) nicht, wie es wünschenswert gewesen wäre, eindeutig konkretisiert. Doch ist dieser vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel nicht wesentlich, weil die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, da - wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen, beispielsweise im Erkenntnis vom 8. Februar 1965, Zl. 1330/64, ausgeführt hat - als öffentlicher Ort im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 jeder Ort zu gelten hat, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden nach Annahme der belangten Behörde im Büroraum der Tankstelle (Tankstellendienstraum) begangen, mithin an einem Ort, der nicht ausschließlich privaten Zwecken dient und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens jederzeit von jedermann betreten werden kann. Da die Ansicht des Beschwerdeführers, eine Ordnungsstörung könne nur auf Straßen, Plätzen, Höfen usw. stattfinden, aber unzutreffend ist, erscheint die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausreichend gedeckt. Es mag zugegeben werden, daß die Formulierung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, dessen Inhalt - soweit er die Punkte 1 und 3 betrifft - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, der Beschwerdeführer habe „bei der dortigen Tankstelle“ eine Ordnungsstörung und eine Lärmerregung im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 begangen, den in der Begründung als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinsichtlich des Tatortes (Tankstellendienstraum) nicht, wie es wünschenswert gewesen wäre, eindeutig konkretisiert. Doch ist dieser vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel nicht wesentlich, weil die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Als weiteren Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, es sei aus platztechnischen Gründen nicht möglich, die öffentliche Ordnung in einem Tankstellendienstraum zu stören, zumal sich die von Neugier getriebenen Zuseher außerhalb dieses Raumes befunden hätten. Außerdem sei den Akten nicht zu entnehmen, ob der vom Beschwerdeführer ungebührlich erregte Lärm überhaupt aus dem Tankstellendienstraum hinausgedrungen sei. Auch mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Daß der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, sich lärmend verhalten, zu haben, so laut gewesen ist, daß sein Verhalten von der Verwaltungsstrafbehörde als Erregung störenden Lärms qualifiziert werden durfte ergibt sich aus der Aussage des Zeugen JW, die dem Straferkenntnis zugrunde gelegt wurde und nach der das Randalieren des Beschwerdeführers bewirkte, daß Besucher des benachbarten Restaurants sich vor dem Tankstellenraum versammelten. Zugleich weist diese Tatsache aber auch daraufhin, daß das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, die öffentliche Ordnung zu stören; erregte das Verhalten des Beschwerdeführers doch Ärgernis über den unmittelbaren Bereich des Tatortes hinaus. Des weiteren behauptet der Beschwerdeführer, es liege eine „krasse Mangelhaftigkeit des (erstinstanzlichen) Verfahrens“ deshalb vor, weil ihm außer dem Vorhalt der Anzeige der Funkstreife und der Zeugenaussagen bei der Strafverhandlung keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden sei. Außerdem sei ihm das Protokoll, das ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei, entrissen worden, als er den Vermerk anbringen wollte, daß die „Niederschrift im Verwaltungsverfahren mangelhaft“ sei. Der Beschwerdeführer hat es - wie aus den vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich ist - unterlassen, diesen Mangel im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Da sich der Beschwerdeführer nach dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 28. Jänner 1966 mit der Erklärung „Ich berufe“ begnügt hat, kann er nachträglich in der Beschwerde vor dem VwGH nicht Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz zielführend geltend machen. Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, inwieweit darin ein Verfahrensmangel zu erblicken sei, der gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Ziffer 3 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müßte.Als weiteren Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, es sei aus platztechnischen Gründen nicht möglich, die öffentliche Ordnung in einem Tankstellendienstraum zu stören, zumal sich die von Neugier getriebenen Zuseher außerhalb dieses Raumes befunden hätten. Außerdem sei den Akten nicht zu entnehmen, ob der vom Beschwerdeführer ungebührlich erregte Lärm überhaupt aus dem Tankstellendienstraum hinausgedrungen sei. Auch mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Daß der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, sich lärmend verhalten, zu haben, so laut gewesen ist, daß sein Verhalten von der Verwaltungsstrafbehörde als Erregung störenden Lärms qualifiziert werden durfte ergibt sich aus der Aussage des Zeugen JW, die dem Straferkenntnis zugrunde gelegt wurde und nach der das Randalieren des Beschwerdeführers bewirkte, daß Besucher des benachbarten Restaurants sich vor dem Tankstellenraum versammelten. Zugleich weist diese Tatsache aber auch daraufhin, daß das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, die öffentliche Ordnung zu stören; erregte das Verhalten des Beschwerdeführers doch Ärgernis über den unmittelbaren Bereich des Tatortes hinaus. Des weiteren behauptet der Beschwerdeführer, es liege eine „krasse Mangelhaftigkeit des (erstinstanzlichen) Verfahrens“ deshalb vor, weil ihm außer dem Vorhalt der Anzeige der Funkstreife und der Zeugenaussagen bei der Strafverhandlung keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden sei. Außerdem sei ihm das Protokoll, das ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei, entrissen worden, als er den Vermerk anbringen wollte, daß die „Niederschrift im Verwaltungsverfahren mangelhaft“ sei. Der Beschwerdeführer hat es - wie aus den vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich ist - unterlassen, diesen Mangel im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Da sich der Beschwerdeführer nach dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 28. Jänner 1966 mit der Erklärung „Ich berufe“ begnügt hat, kann er nachträglich in der Beschwerde vor dem VwGH nicht Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz zielführend geltend machen. Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, inwieweit darin ein Verfahrensmangel zu erblicken sei, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müßte.
Die Beschwerde war sohin aus den oben angeführten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin aus den oben angeführten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 25. November 1966